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Steuerberatung

Umsatzsteuer: Keine Anwendung des Kompensationsverbots?

Bis­her ver­sagte der BGH mit Ver­weis auf das Kom­pen­sa­ti­ons­ver­bot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO die Ver­rech­nung von nicht gel­tend ge­mach­ten - aber durch Rech­nun­gen be­leg­ten - Vor­steu­er­an­sprüchen mit nicht ab­geführ­ter Um­satz­steuer.

Dem­nach konnte der Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung we­gen nicht ab­geführ­ter Um­satz­steuer auch nicht da­durch be­sei­tigt wer­den, dass dem Täter ein Er­stat­tungs­an­spruch ge­genüber dem Fi­nanz­amt auf­grund von be­ste­hen­den Vor­steu­er­an­sprüchen zu­stand.

Umsatzsteuer: Keine Anwendung des Kompensationsverbots?© Unsplash

In sei­nem Ur­teil vom 13.9.2018 (Az. 1 StR 642/17, DStR 2018, S. 2696) schränkt der BGH die An­wen­dung die­ses Kom­pen­sa­ti­ons­ver­bots in be­stimm­ten Fällen ein. Be­reits bis­lang be­jahte er eine Aus­nahme vom Kom­pen­sa­ti­ons­ver­bot und da­mit die Berück­sich­ti­gung von steu­er­min­dern­den Tat­sa­chen nur dann, wenn diese in un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang mit den ver­schlei­er­ten steu­er­erhöhen­den Tat­sa­chen ste­hen. Zur Frage der aus­nahms­weise mögli­chen Ver­rech­nung von Vor- und Um­satz­steu­ern führt der BGH nun in sei­nem Ur­teil aus, dass diese zulässig ist, so­weit eine nicht erklärte um­satz­steu­er­pflich­tige Aus­gangs­leis­tung eine tatsäch­lich durch­geführte Lie­fe­rung war und die hier­bei ver­wen­de­ten Wirt­schaftsgüter un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG er­wor­ben wur­den. Da­bei müssen al­ler­dings die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG, ins­be­son­dere die Vor­lage ei­ner Rech­nung, im maßgeb­li­chen Be­steue­rungs­zeit­raum ge­ge­ben sein.

Hinweis

Da­mit kann - wie im Streit­fall - eine Steu­er­hin­ter­zie­hung aus­zu­schließen sein, wenn den nicht de­kla­rier­ten um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen Vor­steu­er­beträge min­des­tens in der­sel­ben Höhe ge­genüber­ste­hen.

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