Demnach konnte der Tatbestand der Steuerhinterziehung wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer auch nicht dadurch beseitigt werden, dass dem Täter ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt aufgrund von bestehenden Vorsteueransprüchen zustand.
In seinem Urteil vom 13.9.2018 (Az. 1 StR 642/17, DStR 2018, S. 2696) schränkt der BGH die Anwendung dieses Kompensationsverbots in bestimmten Fällen ein. Bereits bislang bejahte er eine Ausnahme vom Kompensationsverbot und damit die Berücksichtigung von steuermindernden Tatsachen nur dann, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen stehen. Zur Frage der ausnahmsweise möglichen Verrechnung von Vor- und Umsatzsteuern führt der BGH nun in seinem Urteil aus, dass diese zulässig ist, soweit eine nicht erklärte umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden. Dabei müssen allerdings die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG, insbesondere die Vorlage einer Rechnung, im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sein.
Hinweis
Damit kann - wie im Streitfall - eine Steuerhinterziehung auszuschließen sein, wenn den nicht deklarierten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen Vorsteuerbeträge mindestens in derselben Höhe gegenüberstehen.