Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Oktober 2003 mit einem Partner eine GbR gegründet. Gegenstand des Unternehmens war u.a. der Einzelhandel mit Sammlerstücken. Seit Auflösung der GbR im März 2008 wird das Unternehmen als Einzelunternehmen vom Kläger fortgeführt. Im Jahr 2010 fand bei ihm eine Steuerfahndungsprüfung statt. Nach den Ermittlungen der Steufa war der Kläger bereits vor Gründung der GbR mit eigenen Accounts bei Online-Plattformen registriert und hatte dort Umsätze erzielt bzw. durch den späteren Geschäftspartner erzielen lassen. Umsätze in den Streitjahren 2006 und 2007: von 25.278 € bzw. 5.265 €.
Das FG wies die gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2006 und 2007 gerichtete Klage ab. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V B 134/16 anhängig.
Die Gründe:
Die vom Kläger erzielten streitigen Verkaufserlöse unterlagen der Umsatzsteuer, da die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG keine Anwendung fand.
Die Voraussetzungen für die Nichterhebung nach § 19 Abs. 1 UStG lagen nicht vor. Bei der Beurteilung war davon auszugehen, dass der Kläger mit der Online-Plattform erstmals im Jahr 2006 unternehmerisch tätig geworden war und es sich insoweit um das Erstjahr handelte. Zwar ist der relevante Umsatz im Erstjahr grundsätzlich auf Basis der vom Unternehmer prognostizierten Zahlen zu prüfen. Da der Kläger, der ursprünglich davon ausgegangen war, dass er bezüglich des Handels auf der Online-Plattform kein Unternehmer war, jedoch keine solche Prognose erstellt hatte, konnte für die Beurteilung nur auf den tatsächlichen Jahresumsatz für 2006 abgestellt werden, der aber die gesetzliche Grenze von 17.500 € überstiegen hatte. Dass die Umsätze des Jahres 2007 niedriger als 50.000 € waren, war nicht relevant, da für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beide Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen.
Der Umsatz war auch nicht nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG zu kürzen. Danach ist Umsatz i.S.d. S. 1 der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich bei den über die Online-Plattform verkauften Gegenständen jedoch nicht um Anlagevermögen. Diese gehörten vielmehr zum Umlaufvermögen im Unternehmen des Klägers. Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Umlaufvermögen sind demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter.
Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögen innerhalb des Betriebsorganismus zufällt. Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird. Danach waren die streitigen Gegenstände nach Unternehmensgründung zum Verkauf im Unternehmen des Klägers bestimmt und sind eindeutig dem Umlaufvermögen zuzuordnen.
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