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Steuerberatung

Umsatzsteuer: Rückgabe der Biomasse nach Nutzung in einer Biogasanlage

BFH 10.8.2017, V R 3/16

Über­gibt ein Land­wirt dem Be­trei­ber ei­ner Bio­gas­an­lage Bio­masse, die im Ei­gen­tum des Land­wirts ver­bleibt und le­dig­lich zur Ge­win­nung von Bio­gas ge­nutzt wird, erfüllt die Rück­gabe nicht die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Be­steue­rung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, ob die Rückführung von Bio­mas­se­sub­stanz nach ei­ner Bio­gas­her­stel­lung eine als Lie­fe­rung ge­gen Ent­gelt gleich­ge­stellte un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung ist. Die Kläge­rin ist die Rechts­nach­fol­ge­rin der Firma H-KG und setzt de­ren Be­trieb ei­ner Bio­gas­an­lage fort. Die H-KG ging 2008 durch Gründung aus dem be­ste­hen­den Ein­zel­un­ter­neh­men des Kom­man­di­tis­ten K.H. her­vor. Die Bio­masse zur Bio­ga­ser­zeu­gung er­wirbt die Kläge­rin von der H-GbR, wel­che die Bio­masse wie­derum zu­vor von der K.H. Land­wirt­schaft (KHL) be­zog. Die bei der Pro­duk­tion des Bio­ga­ses an­fal­len­den Gärreste wur­den an die KHL zurück­ge­ge­ben.

Grund­lage war eine Ver­ein­ba­rung über die Lie­fe­rung von En­er­gie in Bio­masse zwi­schen der KHL, der H-GbR so­wie der H-KG. Nach die­ser Ver­ein­ba­rung von 2008 wa­ren "die Ver­trags­par­teien sich ei­nig, dass die Lie­fe­rung sei­tens der KHL nur eine Ge­halts­lie­fe­rung dar­stellt. Die Bio­mas­se­sub­stanz sollte also im Ei­gen­tum der KHL ver­blei­ben und die Lie­fe­rung aus­schließlich in Form von Koh­len­was­ser­stoff­ver­bin­dun­gen zwecks ener­ge­ti­scher Nut­zung die H-KG be­tref­fen. Die Bio­mas­se­sub­stanz sollte da­nach nach ener­ge­ti­scher Ver­wer­tung zur KHL zurück­kom­men.

Das Fi­nanz­amt ver­trat nach ei­ner Außenprüfung die Auf­fas­sung, dass die H-KG die bei der Bio­ga­ser­zeu­gung an­fal­len­den Gärreste (Bio­mas­se­sub­stanz) der KHL un­ent­gelt­lich über­las­sen habe und des­halb als Zu­wen­dun­gen zu ver­steu­ern seien. Im Verhält­nis H-KG zur H-GbR liege keine Ge­halts­lie­fe­rung nach § 3 Abs. 5 UStG vor. Es setzte dem­zu­folge für die mit den Gärres­ten aus­geführ­ten Umsätze im Jahr 2008 einen Be­trag i.H.v. rd. 10.000 € und im Jahr 2009 einen Be­trag von rd. 32.000 € an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Rück­gabe der Gärreste erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG.

Nach die­ser Vor­schrift wird die un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung ei­nes Ge­gen­stands ei­ner Lie­fe­rung ge­gen Ent­gelt gleich­ge­stellt. Vor­lie­gend fehlte es je­doch be­reits an ei­ner Zu­wen­dung der Bio­mas­se­sub­stanz. Denn die Bio­mas­se­sub­stanz durfte zur En­er­gie­er­zeu­gung le­dig­lich ge­nutzt wer­den und mus­ste nach der ener­ge­ti­schen Ver­wer­tung zurück­ge­ben wer­den.

Auch aus § 3 Abs. 5 UStG er­gibt sich kein an­de­res Er­geb­nis. Nach die­ser Vor­schrift be­schränkt sich die Lie­fe­rung auf den Ge­halt des Ge­gen­stands an den Be­stand­tei­len, die dem Ab­neh­mer ver­blei­ben, wenn ein Ab­neh­mer dem Lie­fe­rer die Ne­ben­er­zeug­nisse oder Abfälle, die bei der Be­ar­bei­tung oder Ver­ar­bei­tung des ihm über­ge­be­nen Ge­gen­stands ent­ste­hen, zu-rück­zu­ge­ben hat. Um­ge­kehrt folgt dar­aus: Die Rück­gabe der Abfälle oder Ne­ben­er­zeug­nisse (hier: die Gärreste oder die Bio­masse) führt we­der zu ei­ner Zu­wen­dung noch zu ei­ner Lie­fe­rung.

Das gilt auch dann, wenn man den Lie­fer­ge­gen­stand im Rah­men ei­ner Ge­samt­be­trach­tung aus der Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers nach dem wirt­schaft­li­chen Zweck be­stimmt. Steht von vorn­her­ein fest, dass der Ab­neh­mer einen Teil der über­ge­be­nen Bio­masse wie­der zurück­ge­ben muss, be­schränkt sich der we­sent­li­che wirt­schaft­li­che Zweck der Lie­fe­rung auf den dem Ab­neh­mer nach In­halt der Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen ver­blei­ben­den Teil, im Streit­fall auf den Ge­halt oder den Ex­trakt, also auf das Bio­gas selbst.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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