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Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung

FG Hamburg 6.12.2016, 2 K 297/16

Eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung ent­fal­tet je­den­falls dann Rück­wir­kung auf das Jahr der Leis­tungs­er­brin­gung, wenn eine be­rich­ti­gungsfähige Rech­nung be­reits vor­liegt und die Be­rich­ti­gung noch während der Außenprüfung vor der Ent­schei­dung der Fi­nanz­behörde über die Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, an der u.a. bis 2004 der Gründungs­ge­sell­schaf­ter E. be­tei­ligt war, der auch bis Sep­tem­ber 2008 ihr Ge­schäftsführer war. Ab 2008 er­hielt der E. einen Be­ra­ter­ver­trag. Das Be­ra­tungs­verhält­nis wurde für die Dauer von vier Jah­ren fest ver­ein­bart und en­dete mit Ab­lauf des 31.8.2012. Als Ho­no­rar wurde eine jähr­li­che Zah­lung von 380.000 € zzgl. Mehr­wert­steuer ver­ein­bart.

Der aus den Rech­nun­gen gel­tend ge­machte und zunächst an­er­kannte Ab­zug der Vor­steuer wurde im Rah­men ei­ner ab 19.11.2012 durch­geführ­ten Außenprüfung be­an­stan­det, weil der Leis­tungs­ge­gen­stand mit "Be­ra­tungs­leis­tun­gen" auch un­ter Be­zug­nahme auf den Be­ra­ter­ver­trag nicht hin­rei­chend kon­kret be­zeich­net wor­den sei. Nach strei­ti­ger Kor­re­spon­denz legte die Kläge­rin schließlich kor­ri­gierte Rech­nun­gen mit Da­tum vom 19.2.2014 vor, in de­nen der Ge­gen­stand der Be­ra­tungs­leis­tun­gen de­tail­liert auf­ge­lis­tet wurde. Diese be­rich­tigte Fas­sung der Rech­nung sah das Fi­nanz­amt zwar als ord­nungs­gemäß an, lehnte aber eine Berück­sich­ti­gung der Vor­steuer im Streit­jahr 2009 ab, weil die Be­rich­ti­gung erst in 2014 er­folgt und nach Ver­wal­tungs­auf­fas­sung da­her auch erst im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 in Ab­zug zu brin­gen sei.

Die Kläge­rin war der An­sicht, dass schon die ur­sprüng­li­che Rech­nung zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt habe. Auf­grund des Be­ra­ter­ver­tra­ges sei von Be­ginn an ein­deu­tig ge­re­gelt ge­we­sen, dass E. ein fes­tes jähr­li­ches Ent­gelt habe er­hal­ten sol­len. Es habe we­der eine Ver­wech­se­lungs­ge­fahr be­zo­gen auf die Be­ra­tungs­leis­tun­gen, noch die Möglich­keit ei­ner mehr­fa­chen Gel­tend­ma­chung der Vor­steu­er­beträge be­stan­den. Das FG gab der ge­gen den Um­satz­steu­er­be­scheid für 2009 ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht die Berück­sich­ti­gung der Vor­steuer aus der Rech­nungs­be­rich­ti­gung vom 19.2.2014 in Ver­bin­dung mit der Rech­nung aus Sep­tem­ber 2009 im Streit­jahr ab­ge­lehnt.

Feh­len die für den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG er­for­der­li­chen Rech­nungs­an­ga­ben oder sind sie un­zu­tref­fend, be­steht für den Leis­tungs­empfänger kein An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug. Gem. § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5b UStDV kann al­ler­dings eine Rech­nung be­rich­tigt wer­den, und zwar durch Über­mitt­lung ei­nes Do­ku­ments, das die feh­len­den oder un­zu­tref­fen­den An­ga­ben enthält und spe­zi­fi­sch und ein­deu­tig auf die Rech­nung be­zo­gen ist.

Die Kläge­rin hatte eine Be­rich­ti­gung der ur­sprüng­li­chen Rech­nung vor­ge­legt, mit der die An­ga­ben zum Leis­tungs­ge­gen­stand be­rich­tigt und de­zi­diert auf­ge­lis­tet wor­den war. Dass diese Rech­nungs­be­rich­ti­gung die An­for­de­run­gen an eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung erfüllte, war nicht strei­tig. Es konnte auch da­hin ste­hen, ob die ur­sprüng­li­che Rech­nung den Leis­tungs­ge­gen­stand - un­ter Ein­be­zie­hung des Be­ra­ter­ver­tra­ges und ggf. ei­ner An­lage zu die­sem Ver­trag- be­reits hin­rei­chend be­zeich­net hatte. Denn die Kor­rek­tur der Rech­nung wirkte auf das Streit­jahr zurück. Eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung ent­fal­tet je­den­falls dann Rück­wir­kung auf das Jahr der Leis­tungs­er­brin­gung, wenn eine be­rich­ti­gungsfähige Rech­nung be­reits vor­liegt und die Be­rich­ti­gung noch während der Außenprüfung vor der Ent­schei­dung der Fi­nanz­behörde über die Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs er­folgt.

Ob eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung auf den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Rech­nungs­er­tei­lung zurück­wirkt, war bis­lang in Ju­di­ka­tur und Schrift­tum um­strit­ten und ist durch die Ent­schei­dung des EuGH vom 15.9.2016 (C-518/14) in der Sa­che Se­na­tex für Kon­stel­la­tio­nen wie de­nen des Streit­falls nun­mehr geklärt.

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