Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, an der u.a. bis 2004 der Gründungsgesellschafter E. beteiligt war, der auch bis September 2008 ihr Geschäftsführer war. Ab 2008 erhielt der E. einen Beratervertrag. Das Beratungsverhältnis wurde für die Dauer von vier Jahren fest vereinbart und endete mit Ablauf des 31.8.2012. Als Honorar wurde eine jährliche Zahlung von 380.000 € zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart.
Die Klägerin war der Ansicht, dass schon die ursprüngliche Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt habe. Aufgrund des Beratervertrages sei von Beginn an eindeutig geregelt gewesen, dass E. ein festes jährliches Entgelt habe erhalten sollen. Es habe weder eine Verwechselungsgefahr bezogen auf die Beratungsleistungen, noch die Möglichkeit einer mehrfachen Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bestanden. Das FG gab der gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2009 gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Berücksichtigung der Vorsteuer aus der Rechnungsberichtigung vom 19.2.2014 in Verbindung mit der Rechnung aus September 2009 im Streitjahr abgelehnt.
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Gem. § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5b UStDV kann allerdings eine Rechnung berichtigt werden, und zwar durch Übermittlung eines Dokuments, das die fehlenden oder unzutreffenden Angaben enthält und spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist.
Die Klägerin hatte eine Berichtigung der ursprünglichen Rechnung vorgelegt, mit der die Angaben zum Leistungsgegenstand berichtigt und dezidiert aufgelistet worden war. Dass diese Rechnungsberichtigung die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfüllte, war nicht streitig. Es konnte auch dahin stehen, ob die ursprüngliche Rechnung den Leistungsgegenstand - unter Einbeziehung des Beratervertrages und ggf. einer Anlage zu diesem Vertrag- bereits hinreichend bezeichnet hatte. Denn die Korrektur der Rechnung wirkte auf das Streitjahr zurück. Eine Rechnungsberichtigung entfaltet jedenfalls dann Rückwirkung auf das Jahr der Leistungserbringung, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung bereits vorliegt und die Berichtigung noch während der Außenprüfung vor der Entscheidung der Finanzbehörde über die Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt.
Ob eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt, war bislang in Judikatur und Schrifttum umstritten und ist durch die Entscheidung des EuGH vom 15.9.2016 (C-518/14) in der Sache Senatex für Konstellationen wie denen des Streitfalls nunmehr geklärt.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich auf dem Justizportal Hamburg.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.