Laut BMF-Schreiben vom 18.03.2021 ist bei Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Sachspenden, für die grundsätzlich der Einkaufspreis zum Spendenzeitpunkt anzusetzen ist, deren Verkehrsfähigkeit zu berücksichtigen. In einem neuen Abschn. 10.6 Abs. 1a UStAE führt das BMF aus, dass bei Sachspenden nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähiger Ware eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden kann. Das gilt z. B. für Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, ebenso wie für beschädigte Ware sowie nicht mehr marktgängige Saisonware. Bei wertloser, nicht mehr verkaufsfähiger Ware kommt laut BMF eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro in Betracht, ansonsten ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit objektiv zu schätzen.
Für Sachspenden von Einzelhändlern sieht das BMF mit einem weiteren Schreiben vom 18.03.2021 eine Billigkeitsregelung vor: Spenden Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffen sind, zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (auch rückwirkend) verzichtet.