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Steuerberatung

Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie reicht

BFH 17.5.2017, V R 54/16

Auch die Ko­pie ei­ner Rech­nungs­ko­pie ist eine Ko­pie der Rech­nung i.S.v. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a.F. Hier­bei ist ins­be­son­dere der Grund­satz der rechts­schutz­gewähren­den Aus­le­gung von Ver­fah­rens­vor­schrif­ten zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Sep­tem­ber 2011 einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­er­beträgen für den Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2010 i.H.v. 16.694 € be­an­tragt. Dem An­trag wa­ren auf elek­tro­ni­schem Wege u.a. Rech­nungs­do­ku­mente der Firma A bei­gefügt, die den Auf­druck "COPY 1" tru­gen. Hier­aus er­gab sich ein Vor­steu­er­ab­zug von 9.300 €.

Das BZSt lehnte den An­trag zum Teil ab, da in­so­weit keine ein­ge­scann­ten Ori­gi­nal­rech­nun­gen vor­ge­legt wor­den seien. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des BZSt blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass auch die Ko­pie ei­ner Rech­nungs­ko­pie als Ko­pie der Rech­nung an­zu­se­hen ist.

Bei der Ko­pie ei­ner Ko­pie des Ori­gi­nals han­delt es sich mit­tel­bar um eine Ko­pie des Ori­gi­nals und da­mit um eine ori­gi­nal­ge­treue Re­pro­duk­tion. Für ein Er­for­der­nis, die elek­tro­ni­sche Ko­pie von ei­ner Ori­gi­nal­ur­kunde an­zu­fer­ti­gen, ist kein Sach­grund er­sicht­lich. An­ders als nach der bis 2009 gel­ten­den Rechts­lage, nach der Rech­nun­gen im Ori­gi­nal ein­zu­rei­chen wa­ren, be­steht jetzt keine Möglich­keit mehr, auf dem über­mit­tel­ten Do­ku­ment Mar­kie­run­gen an­zu­brin­gen, um eine wie­der­holte missbräuch­li­che Nut­zung ei­ner Rech­nung im Vergütungs­ver­fah­ren zu ver­hin­dern. Hier­bei ist ins­be­son­dere der Grund­satz der rechts­schutz­gewähren­den Aus­le­gung von Ver­fah­rens­vor­schrif­ten zu berück­sich­ti­gen.

Hin­ter­grund:
Die Ent­schei­dung be­trifft das sog. Vergütungs­ver­fah­ren, nach dem im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer ihre im In­land ab­zieh­ba­ren Vor­steu­er­beträge vergütet er­hal­ten. Nach ei­ner Neu­re­ge­lung im Jahr 2010 muss der er­for­der­li­che An­trag auf elek­tro­ni­schem Weg ge­stellt wer­den. Diese Form soll das Ver­fah­ren ver­ein­fa­chen, macht aber die bis da­hin er­for­der­li­che Über­sen­dung von Ori­gi­nal­un­ter­la­gen unmöglich. Seit 2010 hat der An­trag­stel­ler da­her die Rech­nun­gen, aus de­nen sich die zu vergüten­den Vor­steu­er­beträge er­ge­ben, "auf elek­tro­ni­schem Weg" in Ko­pie zu über­mit­teln.

Zu be­ach­ten ist, dass sich die Rechts­lage ab 2015 wie­derum geändert hat. Nach dem heute gel­ten­den Recht müssen ein­ge­scannte Ori­gi­nale ein­ge­reicht wer­den. Über die Rechtmäßig­keit die­ses Er­for­der­nis­ses hatte der BFH im jetzt ent­schie­de­nen Streit­fall nicht zu ent­schei­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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