Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im September 2011 einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 i.H.v. 16.694 € beantragt. Dem Antrag waren auf elektronischem Wege u.a. Rechnungsdokumente der Firma A beigefügt, die den Aufdruck "COPY 1" trugen. Hieraus ergab sich ein Vorsteuerabzug von 9.300 €.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass auch die Kopie einer Rechnungskopie als Kopie der Rechnung anzusehen ist.
Bei der Kopie einer Kopie des Originals handelt es sich mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, ist kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, besteht jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern. Hierbei ist insbesondere der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Hintergrund:
Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in Kopie zu übermitteln.
Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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