Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft ausländischen Rechts. Sie ist im Bereich der Elektrizitätserzeugung tätig. Sie betreibt in Deutschland eine Windenergieanlage und veräußert den hierbei erzeugten Strom. Im September 2011 stellte die Klägerin beim Finanzamt über das ausländische elektronische Portal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 1-12/2010 i.H.v. rd. 8.200 €. In dem Antrag war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 1 angegeben. Zu den eingereichten Rechnungen gehörten u.a. Rechnungen über Wartungsarbeiten.
Die Klägerin machte mit ihrem Einspruch geltend, dass ihre im Antrag angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lediglich am 1.1.2010 gültig gewesen sei, so dass die Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen hätten. Das Finanzamt wies die Klägerin in der Folge darauf hin, dass die Umsatzsteuer vor diesem Hintergrund mangels Unternehmereigenschaft der Klägerin zu verweigern sei. Bei Aufrechterhaltung des Einspruchs werde es den Vorsteuervergütungsbescheid zu Lasten der Klägerin ändern. Das Finanzamt setzte daraufhin die Vorsteuervergütung auf 0 € herab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass sie Unternehmerin sei. Ihre Unternehmereigenschaft ergebe sich daraus, dass sie in Deutschland über Windenergieanlagen Elektroenergie erzeuge.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die begehrte Vorsteuervergütung ist zu versagen, da die Klägerin im Inland eine Betriebsstätte unterhielt und folglich kein ausländischer Unternehmer war.
Gem. § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 S. 1 UStDV ist der Vergütungsantrag eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Dabei setzt der Vorsteuervergütungsanspruch gem. § 18 Abs. 9 S. 1 UStG voraus, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist. Dieses in § 18 Abs. 1 S. 1 UStG normierte Erfordernis basiert auf der Elften Richtlinie (2008/9/EG vom 12.2.2008). Ungeachtet der Frage der Unternehmereigenschaft als solcher, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung nicht.
Gem. § 13b Abs. 4 S. 1 UStG ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer ein Unternehmer, der im Inland keinen Wohnsitz, keinen Sitz, keine Geschäftsleitung und keine Betriebsstätte hat. Der Betrieb der Windräder im Inland begründet indes eine inländische Betriebsstätte der Klägerin, die der Anwendung des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV entgegensteht. Eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung erfordert einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand. Erforderlich ist ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht.
Die Windräder der Klägerin stellen eine solche Betriebsstätte dar. Es handelt sich hierbei um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad von Beständigkeit aufweisen. Dass die Klägerin über kein eigenes Personal verfügt, welches ständig vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer festen Niederlassung bzw. Betriebsstätte angesichts der Gesamtumstände nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich auch die personelle Ausstattung eines der wesentlichen Elemente einer Betriebsstätte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kriterien der personellen und der technischen Ausstattung stets im gleichen Maße erfüllt sein müssen.
Vielmehr kann eine gering ausgeprägte - oder in Ausnahmefällen sogar fehlende - personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden. So verhält es sich hier. Es ist kaum ein höherer Grad an Beständigkeit einer betrieblichen Niederlassung vorstellbar als bei einem Windrad. Daher ist bei einer ortsfesten Betriebsvorrichtung, die ohne Zutun von Personal Umsätze erbringt, für die Frage der Ansässigkeit nicht auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen. Ungeachtet dessen ist in einem solchen Fall jedenfalls die Beauftragung von Fremdpersonal, etwa für die Durchführung von Wartungsarbeiten, ausreichend.
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