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Umsatzsteuer: Zur Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen

BFH 16.10.2013, XI R 39/12

Lie­fert ein Ver­mitt­ler von Mo­bil­funk­verträgen dem Kun­den bei Ab­schluss ei­nes Mo­bil­funk­ver­trags mit einem Mo­bil­funk­an­bie­ter (Netz­be­trei­ber) "kos­ten­los" ein Handy und erhält er hierfür vom Netz­be­trei­ber einen Bo­nus, muss er die Ab­gabe des Han­dys nicht als sog. un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe mit de­ren Ein­kaufs­preis ver­steu­ern. Er muss viel­mehr - ne­ben der Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion - (le­dig­lich) die­sen Bo­nus der Um­satz­steuer un­ter­wer­fen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­mit­telte in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 Mo­bil­funk­verträge zwi­schen Kun­den und ver­schie­de­nen Netz­be­trei­bern. Die Kun­den konn­ten ge­gen eine erhöhte Mo­nats­gebühr Ta­rife mit "kos­ten­lo­sem" Handy wählen. Die Kläge­rin er­hielt nach Ver­mitt­lung der Mo­bil­funk­verträge von den Mo­bil­funk­an­bie­tern Zah­lun­gen, für die sie Um­satz­steuer abführte.

Schloss der Kunde einen Ver­trag über einen Ta­rif mit Handy - un­abhängig da­von, ob das Handy von der Kläge­rin kos­ten­los oder ge­gen Zu­zah­lung ab­ge­ge­ben wurde - ab, zahlte der je­wei­lige Mo­bil­funk­an­bie­ter an die Kläge­rin zusätz­lich zu der "Pro­vi­sion" einen wei­te­ren Be­trag - als "Geräte­bo­nus" be­zeich­net -. Die Aus­zah­lung des Geräte­bo­nus bei der Ver­mitt­lung ei­nes Mo­bil­funk­ver­tra­ges mit Handy war nach den Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­run­gen mit den Mo­bil­funk­an­bie­tern da­von abhängig, dass die Kläge­rin dem An­bie­ter die in­di­vi­du­elle Se­ri­en­num­mer des an den Kun­den ge­lie­fer­ten Han­dys mit­teilte. Die Kläge­rin hatte die Han­dys im ei­ge­nen Na­men er­wor­ben und in­so­weit den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ge­macht.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die Lie­fe­rung die­ser Han­dys mit de­ren Ein­kaufs­preis als sog. un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Um­satz­steuer. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und setzte die Um­satz­steuer herab. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar war die Würdi­gung des FG, im Streit­fall lägen keine nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG steu­er­ba­ren un­ent­gelt­li­chen Zu­wen­dun­gen der Kläge­rin vor, son­dern - auf­grund der über die reine Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion hin­aus ge­leis­te­ten Zah­lun­gen (Geräte­boni) der Mo­bil­funk­an­bie­ter an die Kläge­rin - nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steu­er­bare ent­gelt­li­che Lie­fe­run­gen der Kläge­rin an die Kun­den, re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Denn eine Zu­wen­dung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ist nicht un­ent­gelt­lich, wenn sie ge­gen Ent­gelt er­folgt. Maßge­bend ist, dass ein Drit­ter für die Leis­tung des Un­ter­neh­mers an den Leis­tungs­empfänger zahlt und der Un­ter­neh­mer die Zah­lung hierfür erhält, so dass ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen Leis­tung und Dritt­zah­lung be­steht. Ob die Zah­lung des Drit­ten zu­gleich Teil ei­nes an­de­ren Ge­schäfts­vor­gan­ges ist, ist un­er­heb­lich. Bei der Zah­lung des Drit­ten darf es sich aber nicht um ein Ent­gelt für eine an ihn er­brachte Leis­tung han­deln.

In­fol­ge­des­sen hat das FG die hier vor­lie­gen­den Leis­tungs­be­zie­hun­gen zu­tref­fend be­ur­teilt. Die Kläge­rin hatte die Han­dys nicht an die Mo­bil­funk­an­bie­ter, son­dern (un­mit­tel­bar) an die Kun­den ge­lie­fert. Zwar käme um­satz­steu­er­recht­lich auch eine Lie­fe­rung der Kläge­rin an den je­wei­li­gen Mo­bil­funk­an­bie­ter und des Wei­te­ren eine Lie­fe­rung des Mo­bil­funk­an­bie­ters an den Kun­den in Be­tracht. Hierfür könnte spre­chen, dass der Mo­bil­funk­an­bie­ter ge­gen den Kun­den (nur) bei Über­las­sung ei­nes Han­dys einen An­spruch auf eine höhere Mo­nats­gebühr hat. Diese Sicht­weise schied je­doch aus, da nach den ab­ge­schlos­se­nen Verträgen der Mo­bil­funk­an­bie­ter dem Kun­den (le­dig­lich) den Zu­gang zu sei­nem Mo­bil­funk­netz schul­dete, nicht aber die Lie­fe­rung ei­nes Han­dys oder sons­ti­ger Elek­tro­nik­ar­ti­kel.

Das FG war fer­ner zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die Ab­gabe der Han­dys durch die Kläge­rin keine un­selbständige Ne­ben­leis­tung zu der vom Mo­bil­funk­an­bie­ter an die Kun­den be­wirk­ten Leis­tung war. Ebenso hatte es rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, dass die Zu­wen­dung der durch die Kläge­rin an die Kun­den ab­ge­ge­be­nen Ge­genstände auf­grund der ent­spre­chen­den Zah­lun­gen der Mo­bil­funk­an­bie­ter an die Kläge­rin nicht un­ent­gelt­lich er­folgte. Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes war der von dem Mo­bil­funk­an­bie­ter an die Kläge­rin ge­zahlte Geräte­bo­nus für die von ihr an den Kun­den er­folgte Han­dy­lie­fe­rung nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG Ent­gelt ei­nes Drit­ten.

Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hatte aber gleich­wohl Er­folg, weil die vom FG ge­trof­fe­nen tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen nicht seine recht­li­che Be­ur­tei­lung tru­gen, es liege kein un­rich­ti­ger oder un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis nach § 14c UStG vor, so­weit über die Pro­vi­sio­nen der Kläge­rin durch Gut­schrift der Mo­bil­funk­an­bie­ter ab­ge­rech­net wor­den sei. In­fol­ge­des­sen muss das FG im zwei­ten Rechts­gang Fest­stel­lun­gen zum In­halt der Gut­schrif­ten tref­fen, die die Netz­be­trei­ber der Kläge­rin er­teil­ten und auf de­ren Grund­lage je­weils ab­ge­rech­net wurde. So­weit darin auch für den Bo­nus Um­satz­steuer ge­son­dert aus­ge­wie­sen wurde, kommt in­so­weit eine (zusätz­li­che) Steu­er­schuld des Ver­mitt­lers we­gen un­rich­ti­gen Steu­er­aus­wei­ses in Be­tracht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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