Der verheiratete Kläger eröffnete 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform eBay ein Nutzerkonto und wählte einen Nutzernamen aus. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter seinem Nutzernamen wurden über die Plattform eBay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. Daraufhin listete eBay bis Juni 2005 die einzelnen - insgesamt über 1.000 - Verkäufe auf.
Das Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Deren Klage wies das FG ab. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine GbR der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das FG hob die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf. Das Finanzamt erließ daraufhin an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide.
Das FG wies dessen hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat gegenüber dem Kläger zu Recht Umsatzsteuer festgesetzt.
Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist Unternehmer. Bei eBay stellt bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annimmt. Bei solch einem Vertragsschluss ist für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstellt.
Wird für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, ist derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreitet, aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen eBay bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen. Der Käufer hat auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person ist der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, ist demgegenüber ohne Belang.