Mit BMF-Schreiben vom 25.6.2020 wird der UStAE (Abschn. 6.5 Abs. 1 Sätze 8 bis 10) dahingehend ergänzt, dass zwar grundsätzlich bei Fehlen von beleg- und buchmäßigen Nachweisen davon auszugehen ist, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nicht in Anspruch genommen werden kann. Allerdings gelte das bei Nichteinhaltung einer formellen Anforderung ausnahmsweise nicht, wenn nach objektiven Kriterien zweifelsfrei feststeht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Dies sei insb. dann der Fall, wenn objektiv erkennbar feststeht, dass der Liefergegenstand das Gemeinschaftsgebiet verlassen hat.
Eingeschränkt wird diese Auslegung, wenn der Lieferer an einer Steuerhinterziehung beteiligt war oder von einer solchen Beteiligung hätte wissen müssen. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung zu versagen. Ebenso ist die Steuerbefreiung zu versagen, wenn durch den Verstoß gegen die formellen Anforderungen der sichere Nachweis für das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen verhindert wird.