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Steuerberatung

BMF: Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des EuGH ändert das BMF den Um­wand­lung­steuer-An­wen­dungs­er­lass (UStAE). Dem­nach führen ein­zelne feh­lende for­melle Kri­te­rien bei Vor­lie­gen der ma­te­ri­ell-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht zur Ver­sa­gung der Steu­er­be­frei­ung bei Aus­fuhr­lie­fe­run­gen.

Mit BMF-Schrei­ben vom 25.6.2020 wird der UStAE (Ab­schn. 6.5 Abs. 1 Sätze 8 bis 10) da­hin­ge­hend ergänzt, dass zwar grundsätz­lich bei Feh­len von be­leg- und buchmäßigen Nach­wei­sen da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Steu­er­be­frei­ung bei Aus­fuhr­lie­fe­run­gen nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den kann. Al­ler­dings gelte das bei Nicht­ein­hal­tung ei­ner for­mel­len An­for­de­rung aus­nahms­weise nicht, wenn nach ob­jek­ti­ven Kri­te­rien zwei­fels­frei fest­steht, dass die ma­te­ri­ell-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit vor­lie­gen. Dies sei insb. dann der Fall, wenn ob­jek­tiv er­kenn­bar fest­steht, dass der Lie­fer­ge­gen­stand das Ge­mein­schafts­ge­biet ver­las­sen hat.

Ein­ge­schränkt wird diese Aus­le­gung, wenn der Lie­fe­rer an ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung be­tei­ligt war oder von ei­ner sol­chen Be­tei­li­gung hätte wis­sen müssen. In die­sem Fall ist die Steu­er­be­frei­ung zu ver­sa­gen. Ebenso ist die Steu­er­be­frei­ung zu ver­sa­gen, wenn durch den Ver­stoß ge­gen die for­mel­len An­for­de­run­gen der si­chere Nach­weis für das Vor­lie­gen der ma­te­ri­ell-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ver­hin­dert wird.

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