Der Sachverhalt:
Die Klägerin erbringt für eine Bank auf vertraglicher Grundlage Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. So stellte sie funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Die Klägerin transportierte das ihr von der Bank zur Verfügung gestellte Bargeld zu den Geldausgabeautomaten und übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten. Zudem beriet sie zum laufenden Geldausgabeautomaten-Betrieb.
Benutzte ein Kunde den Geldausgabeautomat mit seiner Geldkarte zum Geldabheben, wurden bestimmte Daten von dieser Karte mittels einer speziellen Software gelesen. Die Klägerin prüfte diese Daten und versandte auf elektronischem Weg eine Autorisierungsnachricht über die vom Karteninhaber gewünschte Transaktion an den Bankverlag. Der Bankverlag leitete die Autorisierungsanfrage weiter an den betroffenen Bankenverbund, dieser dann an die Bank, die dem Kunden die Geldkarte ausgegeben hatte. Die kartenherausgebende Bank prüfte die Deckung des Kontos des Kunden und leitete eine entsprechende Genehmigung oder Ablehnung der Anfrage über dieselbe Kette zurück. Die Klägerin erhielt daraufhin innerhalb von Sekunden von dem Bankverlag das Ergebnis der Genehmigungsanfrage.
Nach Erhalt dieser Nachricht generierte die Klägerin einen Datensatz über die Geldausgabe und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch. Im Auszahlungsfall erzeugte die Klägerin zudem einen Datensatz über die Geldausgabe. Den Datensatz übersandte die Klägerin an ihren Auftraggeber, die Bank, als Buchungsinstruktion. Diese Bank spielte die Datensätze unverändert in das System der Deutschen Bundesbank (BBK) ein. Ein von der Klägerin zudem generierter unveränderbarer (Tages-)Datenträger enthielt alle Transaktionen des jeweiligen Tages und wurde bei der BBK eingereicht. Die "Einspielung" in das System der BBK erfolgte durch die Bank selbst, da nur Banken Zahlungsverkehrskonten bei der BBK unterhalten können. Aufgrund dieser Einspielung wurden der Erstattungsanspruch des Auftraggebers der Klägerin, der Bank, gegenüber der jeweiligen Bank des Geldautomatenbenutzers auf Erstattung des ausgezahlten Geldbetrages sowie die hierfür angefallenen Gebühren rechtlich bindend festgeschrieben.
Mit der Einspielung der Daten wurde darüber hinaus unmittelbar die Verrechnung über die Auszahlung zuzüglich evtl. anfallender Nutzungsgebühren des Geldautomaten zwischen dem Auftraggeber der Klägerin, der Bank, und der die Karten herausgebenden Bank des Kunden gebucht. Die Klägerin, die ihre Leistungen zunächst als steuerpflichtig angesehen hatte, machte geltend, dass ihre Leistungen nach §4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei seien. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte den Antrag ab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht die Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG bejaht.
Steuerfrei sind demnach die Umsätze "im Zahlungs- und Überweisungsverkehr". Nach dem EuGH-Urteil Cardpoint (EU:C:2019:822) liegt kein steuerfreier Umsatz i.S.d. Bestimmung vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.
Dieser Beurteilung durch den EuGH hat sich der BFH im vorliegenden Fall angeschlossen. Denn der Begriff des Zahlungsverkehrs in § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG entspricht dem des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG in seiner Auslegung durch den EuGH. Danach waren die Leistungen der Klägerin steuerpflichtig. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen sind nicht geeignet, die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Änderungen herbeizuführen. Allein die den Geldausgabeautomaten betreibende Bank spielte die Datensätze in das System der BBK ein. Auf eine Unverzichtbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung kommt es nicht an. Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage bestehen nicht.
Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.