Laut Urteil des EuGH vom 29.06.2017 (Rs. C-288/16, L.C.) ist die Steuerbefreiung für Umsätze aus der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nur für Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen des Unterfrachtführers zu gewähren. Das BMF passte daraufhin die Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur entsprechend in § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG geregelten nationalen Steuerbefreiung an, räumte den Unternehmern aber mit einer Nichtbeanstandungsregelung mehr Zeit zur Umsetzung ein (BMF-Schreiben vom 06.02.2020, BStBl. I 2020, S. 235). Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde mit BMF-Schreiben vom 14.10.2020 (BStBl. I 2020, S. 1015) bis 31.12.2021 verlängert.
Da in der Praxis jedoch Fragen zur Bestimmung des Versenders und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Vorgaben auftraten, befasst sich das BMF mit Schreiben vom 27.09.2021 erneut mit Haupt- und Unterfrachtführerkonstellationen. In den neuen Grundsätzen, die auf nach dem 31.12.2021 ausgeführte Umsätze anzuwenden sind, geht das BMF zunächst klarstellend auf die Definition des Versenders sowie des Empfängers ein und führt aus, wie durch den Hauptfrachtführer die Versendereigenschaft seines Kunden nachgewiesen werden kann. Zudem erläutert das BMF, wie mit gemischten Sendungen umzugehen ist. Dabei handelt es sich um Sendungen, bei denen durch einen Unterfrachtführer neben Gegenständen eines Versenders auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist. Grundsätzlich sind diese auf einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn diese insgesamt als steuerpflichtig behandelt werden.