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Steuerberatung

Umsatzsteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen eines Haupt- bzw. Unterfrachtführers

Das BMF kon­kre­ti­siert, in wel­chen Fällen die Steu­er­be­frei­ung für grenzüber­schrei­tende Beförde­rungs­leis­tun­gen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa UStG in Haupt- und Un­ter­frachtführer­kon­stel­la­tio­nen zu gewähren ist.

Laut Ur­teil des EuGH vom 29.06.2017 (Rs. C-288/16, L.C., HFR 2017, S. 983) ist die Steu­er­be­frei­ung für Umsätze aus der Beförde­rung von Ge­genständen in einen Dritt­staat nur für Leis­tun­gen des Haupt­frachtführers, nicht aber für Leis­tun­gen des Un­ter­frachtführers zu gewähren. Das BMF passte dar­auf­hin die Ausführun­gen im UStAE zur ent­spre­chen­den Steu­er­be­frei­ung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa UStG an, räumte den Un­ter­neh­mern aber mit ei­ner Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung mehr Zeit zur Um­set­zung ein (BMF-Schrei­ben vom 06.02.2020, BStBl. I 2020, S. 235). Diese Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung wurde mit BMF-Schrei­ben vom 14.10.2020 (BStBl. I 2020, S. 1015) bis 31.12.2021 verlängert.

Da in der Pra­xis je­doch Fra­gen zur Be­stim­mung des Ver­sen­ders und Schwie­rig­kei­ten bei der Um­set­zung der neuen Vor­ga­ben auf­tra­ten, kon­kre­ti­siert das BMF mit Schrei­ben vom 27.09.2021 (Az. III C 3 - S 7156/19/10002 :006) den Be­griff des Ver­sen­ders (lie­fern­der Un­ter­neh­mer) und des Empfängers (Ab­neh­mer der Wa­ren) und geht auf Haupt- und Un­ter­frachtführer­kon­stel­la­tio­nen ein. In den Fällen, in de­nen ein Haupt­frachtführer sog. Un­ter­frachtführer ein­schal­tet, sind Kon­stel­la­tio­nen denk­bar, in de­nen der Haupt­frachtführer in Be­zug auf ein­zelne Ge­genstände selbst Lie­fe­rer und da­mit Ver­sen­der ist (sog. ge­mischte Sen­dun­gen). Die Steu­er­be­frei­ung kommt bei die­sen ge­misch­ten Sen­dun­gen grundsätz­lich nur für die Ge­genstände in Be­tracht, für die der Haupt­frachtführer selbst Ver­sen­der ist, so­dass die Leis­tun­gen des Un­ter­frachtführers grundsätz­lich in einen steu­er­pflich­ti­gen und steu­er­freien Teil auf­zu­tei­len sind. Zu­dem nor­miert das BMF eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung, wo­nach es nicht be­an­stan­det wird, wenn diese ins­ge­samt als steu­er­pflich­tig be­han­delt wer­den.

Wen­det der Haupt­frachtführer die Steu­er­be­frei­ung an, muss er die An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung durch ge­eig­nete Be­lege nach­wei­sen, z. B. durch eine be­leg­hafte Erklärung über eine Ver­sen­der­ei­gen­schaft. Stel­len sich diese An­ga­ben nachträglich als un­zu­tref­fend her­aus, kann die Steu­er­be­frei­ung u. U. aus Bil­lig­keitsgründen gewährt wer­den. Wann dies der Fall ist, wird eben­falls im BMF-Schrei­ben näher erläutert.

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