Die Umsatzsteuerbefreiungsregelung für Personalgestellungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG wurde zum 1.1.2015 neu gefasst und durch Art. 11 Nr. 6 Buchst. c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 redaktionell angepasst.
Mit den Neuregelungen wurde Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Die Befreiung gilt danach insb. für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung.
Die „Gestellung von Personal“ umfasst dabei wie bisher die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen, sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.
Die Finanzverwaltung hat aufgrund dessen mit BMF-Schreiben vom 3.9.2020 (Az. III C 3 - S 7187/20/10002 :001, DStR 2020, S. 2025) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 erbracht wurden.