Laut Urteil des BFH vom 28.4.2017 (Az. V R 25/16, DStR 2017, S. 2174) können medizinische Analysen privatrechtlich organisierter Labore nach § 4 Nr. 14b UStG steuerbefreit sein, wenn sie als Einrichtung gleicher Art wie die in § 4 Nr. 14b UStG aufgeführten Einrichtungen angesehen werden können.
Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sind solche ärztlichen Leistungen nur im Rahmen der Einrichtungen des § 4 Nr. 14b UStG umsatzsteuerfrei. Außerhalb dieser Einrichtungen seien die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG auf solche Leistungen nicht anwendbar, weil diese Laborleistungen nicht im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht würden (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE).
Mit seinem Urteil vom 18.12.2019 hat nun der XI. Senat des BFH (Az. XI 23/19, DStR 2020, S. 553) der Rechtsprechung des V. Senates widersprochen und solche Laborleistungen unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil „Peters“ vom 18.9.2019 (Rs. C-700/17, DStR 2019, S. 1972) als nach § 4 Nr. 14a UStG umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungsleistung eingestuft.
Der XI. Senat des BFH legte seinem Urteil zu § 4 Nr. 14 b UStG diese EuGH-Rechtsprechung zugrunde. Demnach können auch medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlung angeordnet werden, zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit beitragen. Deshalb komme es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG auch nicht mehr auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten an. Denn nach Auffassung des EuGH würde der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht gewahrt werden, wenn die Steuerbefreiung vom Ort der Durchführung der Leistung abhängt, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist, ohne dass es insoweit auf das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten ankommt.
Hinweis
Die Finanzverwaltung hat bislang die entgegenstehende Bestimmung in Abschn. 4.14.1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 UStAE noch nicht angepasst und das Urteil auch noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Insoweit bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgehen wird.