Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Erzieherin und selbständige Betreuerin für einen gemeinnützigen Verein tätig, dessen Vorsitzende sie war. Zwischen dem Verein und dem Landkreis bestand ein Vertrag nach § 75 f. SGB XII. Sie unterstützte mit ihren für den Verein erbrachten Leistungen seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen bei der Erweiterung psychosozialer und kommunikativer Kompetenzen. Dies diente der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Seit 2011 war sie teilweise auch unmittelbar für verschiedene Sozialhilfeträger tätig.
Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage an das FG zurück.
Gründe:
Die Leistungen der Klägerin waren nicht aufgrund von Vereinbarungen nach § 4 Nr. 16 h UStG i.V.m. § 75 SGB XII steuerfrei. Entgegen dem Urteil des FG konnte sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 g MwStSystRL berufen.
Nach § 4 Nr. 16 h UStG sind die Leistungen der Einrichtungen steuerfrei, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht. Nach den Feststellungen des FG fehlte es für den im Revisionsverfahren streitigen Zeitraum jedoch an Vereinbarungen i.S.v. § 75 Abs. 3 SGB XII, so dass eine Steuerfreiheit aufgrund derartiger Vereinbarungen nicht in Betracht kam.
Eine Steuerfreiheit der Leistungen konnte auch nicht aus Unionsrecht abgeleitet werden. Denn § 4 Nr. 16 h UStG i.V.m. § 75 SGB XII entspricht den sich unionsrechtlich aus Art. 132 Abs. 1 g MwStSystRL ergebenden Erfordernissen. Mit seiner Entscheidung, für die Steuerfreiheit an die Voraussetzungen von § 75 SGB XII anzuknüpfen, hat der nationale Gesetzgeber das ihm unionsrechtlich eingeräumte Ermessen nicht überschritten.
Es besteht zudem auch kein Widerspruch zu der bisherigen BFH-Rechtsprechung. Mangels Spruchreife musste die Sache allerdings an das FG zurückverwiesen werden. Da es für die Steuerfreiheit auf das nationale Recht ankommt, muss das FG nun u.a. prüfen, ob die Klägerin aufgrund von bloßen Leistungsangeboten nach § 75 Abs. 4 SGB XII zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit berechtigt war. Diese können für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 h UStG ausreichen.
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