deen

Aktuelles

Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

FG Köln 23.9.2015, 9 K 1649/14

Su­per­vi­si­ons- bzw. Lehr­su­per­vi­si­ons­leis­tun­gen un­ter­lie­gen nicht der Um­satz­steuer. Zwar ist in die­sem Fall keine na­tio­nale Um­satz­steu­er­be­frei­ung ein­schlägig, der Steu­er­pflich­tige kann sich aber in­so­weit auf Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richt­li­nie 77/388/EWG be­ru­fen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2000 bis 2006 als Di­plom-So­zi­alpädago­gin und Di­plom-Or­ga­ni­sa­ti­ons­be­ra­te­rin u.a. sog. Su­per­vi­si­ons­leis­tun­gen für Träger der Wohl­fahrts­pflege, der Ju­gend­hilfe und der Psych­ia­trie er­bracht. Da­bei führte sie für ihre Auf­trag­ge­ber sog. Su­per­vi­sio­nen mit de­ren Mit­ar­bei­tern so­wie sog. Lehr­su­per­vi­si­ons­leis­tun­gen durch. Ihr war von der zuständi­gen Be­zirks­re­gie­rung im Ok­to­ber 1999 zur Vor­lage bei den Fi­nanz­behörden be­schei­nigt wor­den, dass sie die Leis­tun­gen "Su­per­vi­sion und Lehr­su­per­vi­sion" als be­ruf­li­che Bil­dungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21a, bb UStG ord­nungs­gemäß durchführe.

Die Kläge­rin gab für die Streit­jahre keine Um­satz­steu­er­erklärun­gen ab, da sie ihre Be­ra­tungs­leis­tun­gen gem. § 4 Nr. 14 UStG und ihre Su­per­vi­si­ons­leis­tun­gen gem. § 4 Nr. 21a, bb UStG als steu­er­frei be­trach­tete. Das Fi­nanz­amt kam bei den im Streit­fall al­lein noch strei­ti­gen Su­per­vi­si­ons­leis­tun­gen dem­ge­genüber zu dem Er­geb­nis, dass diese steu­er­pflich­tig seien, da die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 21a S. 1 UStG nicht erfüllt seien.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte das Fi­nanz­amt die Su­per­vi­si­ons- bzw. Lehr­su­per­vi­si­ons­leis­tun­gen der Kläge­rin in den Streit­jah­ren der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen. Zwar war in die­sem Fall keine na­tio­nale Um­satz­steu­er­be­frei­ung ein­schlägig. Die Kläge­rin konnte sich in­so­weit aber auf Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richt­li­nie 77/388/EWG be­ru­fen. Bei den strei­ti­gen Umsätzen han­delte es sich um Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten durch den Un­ter­rich­ten­den an Schüler im Rah­men der be­ruf­li­chen Fort­bil­dung und da­mit um durch die Kläge­rin als Pri­vat­leh­re­rin er­teil­ten Schul­un­ter­richt i.S.d. Vor­schrift; sol­che Leis­tun­gen sind um­satz­steu­er­frei.

Wie der EuGH fest­ge­stellt hat, wei­chen die ein­zel­nen Sprach­fas­sun­gen die­ser Richt­li­nien-Be­stim­mung von­ein­an­der ab (so im Französi­schen mit den Worten "leçons ... port­ant sur" (Un­ter­richts­ein­hei­ten, die sich auf ... be­zie­hen)). Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Un­ter­schiede sind auf­grund der Not­wen­dig­keit der ein­heit­li­chen Aus­le­gung der Richt­li­nie die Be­griffe Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt als  "Un­ter­richts­ein­hei­ten, die ... sich auf Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt be­zie­hen" zu ver­ste­hen (EuGH-Ur­teil in der Rs. Eu­litz, v. 28.1.2010, C-473/08).

Eine ge­naue De­fi­ni­tion des auch in die­ser Wen­dung ent­hal­te­nen Be­griffs "Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt" hatte der EuGH bis zum Ur­teil in der Rs. Eu­litz ausdrück­lich ver­mie­den. Un­ter Rück­griff auf seine Ent­schei­dung vom 14.6.2007, Ho­ri­zon Col­lege (C-434/05) zum Be­griff des Un­ter­richts im Rah­men des Art. 13 Teil A Abs. 1i der Richt­li­nie 77/388/EWG hat der EuGH aber in der Rs. Eu­litz ent­schie­den, dass die Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten durch den Un­ter­rich­ten­den an Stu­die­rende zwar ein be­son­ders wich­ti­ger Be­stand­teil der Un­ter­richtstätig­keit ist, diese Tätig­keit aber aus ei­ner Ge­samt­heit von Ele­men­ten be­steht, zu de­nen ne­ben den­je­ni­gen, die die zwi­schen den Un­ter­rich­ten­den und den Stu­die­ren­den zu­stande kom­men­den Be­zie­hun­gen be­tref­fen, gleich­zei­tig auch die­je­ni­gen gehören, die den or­ga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men der Ein­rich­tung aus­ma­chen, in der der Un­ter­richt er­teilt wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben