Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2000 bis 2006 als Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin u.a. sog. Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe und der Psychiatrie erbracht. Dabei führte sie für ihre Auftraggeber sog. Supervisionen mit deren Mitarbeitern sowie sog. Lehrsupervisionsleistungen durch. Ihr war von der zuständigen Bezirksregierung im Oktober 1999 zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt worden, dass sie die Leistungen "Supervision und Lehrsupervision" als berufliche Bildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21a, bb UStG ordnungsgemäß durchführe.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das Finanzamt die Supervisions- bzw. Lehrsupervisionsleistungen der Klägerin in den Streitjahren der Umsatzsteuer unterworfen. Zwar war in diesem Fall keine nationale Umsatzsteuerbefreiung einschlägig. Die Klägerin konnte sich insoweit aber auf Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Bei den streitigen Umsätzen handelte es sich um Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler im Rahmen der beruflichen Fortbildung und damit um durch die Klägerin als Privatlehrerin erteilten Schulunterricht i.S.d. Vorschrift; solche Leistungen sind umsatzsteuerfrei.
Wie der EuGH festgestellt hat, weichen die einzelnen Sprachfassungen dieser Richtlinien-Bestimmung voneinander ab (so im Französischen mit den Worten "leçons ... portant sur" (Unterrichtseinheiten, die sich auf ... beziehen)). Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede sind aufgrund der Notwendigkeit der einheitlichen Auslegung der Richtlinie die Begriffe Schul- und Hochschulunterricht als "Unterrichtseinheiten, die ... sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen" zu verstehen (EuGH-Urteil in der Rs. Eulitz, v. 28.1.2010, C-473/08).
Eine genaue Definition des auch in dieser Wendung enthaltenen Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" hatte der EuGH bis zum Urteil in der Rs. Eulitz ausdrücklich vermieden. Unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 14.6.2007, Horizon College (C-434/05) zum Begriff des Unterrichts im Rahmen des Art. 13 Teil A Abs. 1i der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH aber in der Rs. Eulitz entschieden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Studierende zwar ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist, diese Tätigkeit aber aus einer Gesamtheit von Elementen besteht, zu denen neben denjenigen, die die zwischen den Unterrichtenden und den Studierenden zustande kommenden Beziehungen betreffen, gleichzeitig auch diejenigen gehören, die den organisatorischen Rahmen der Einrichtung ausmachen, in der der Unterricht erteilt wird.
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