Konkret geht es um Maßnahmen zur Vereinfachung für den Handel mit elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU, die bis zum 31.12.2018 von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Insb. ist die Einführung einer Lieferschwelle bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU vorgesehen. Betragen die Umsätze im Jahr weniger als 10.000 Euro, gelten die Leistungen nicht am Ort des Leistungsempfängers (in Deutschland nach § 3a Abs. 5 UStG), sondern am Ort des Leistenden als erbracht. Der Leistende soll allerdings auf die Anwendung der Lieferschwelle für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verzichten können. Zudem sind zukünftig für die Rechnungserstellung die Vorgaben des Staates maßgeblich, in dem der Leistende ansässig ist, sofern dieser am Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS-Verfahren) teilnimmt. Unternehmen mit einem diesbezüglichen Umsatz von weniger als 100.000 Euro pro Jahr benötigen zukünftig nur noch ein Beweismittel für den Nachweis der Ansässigkeit des Kunden.
Bis zum 31.12.2020 haben die Mitgliedstaaten weitere Regelungen umzusetzen, mit denen die Anwendung des MOSS-Verfahrens auf den Versandhandel ausgedehnt wird. Für den Versandhandel aus Drittländern wird dabei ein neues Portal für Lieferungen mit einem Wert unter 150 Euro eingerichtet. Zudem wird die derzeitige Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Sendungen aus Drittstaaten in die EU mit einem Wert von unter 22 Euro abgeschafft, da sich diese als anfällig für Missbrauch erwiesen hat.
Schließlich werden u. a. künftig auch Online-Plattformen für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Leistungen im Versandhandel, die über sie abgewickelt werden, haftbar gemacht. Die bisherige Lieferschwelle für den Versandhandel wird abgeschafft. Es gilt dann die gleiche, kumuliert anzuwendende Lieferschwelle wie bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Das MOSS-Verfahren wird auf jegliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer ausgedehnt. Korrekturen im MOSS-Verfahren dürfen dann innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der originären Deklarationspflicht in der aktuellen MOSS-Deklaration unter Angabe der betroffenen Steuerperiode vorgenommen werden. Bei Teilnahme am MOSS-Verfahren müssen keine Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinn an die nichtunternehmerischen Kunden mehr ausgestellt werden.