In dem Schreiben vom 07.02.2022 führt das BMF zunächst aus, dass die unternehmensfremde Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs oder Fahrrades grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.
Unter den Begriff Fahrzeug fallen neben Kraftfahrzeugen auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Dabei kann als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung solcher Fahrzeuge von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der 1 %-Regelung ermittelten Beträgen ausgegangen werden (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 5 Umsatzsteueranwendungserlass). Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert und bei Anwendung der 1 %-Regelung nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel herangezogen. Diese Minderung ist für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage jedoch nicht zu übernehmen.
Weiter führt das BMF aus, dass die als Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde Nutzung eines (Elektro-)Fahrrades, für das keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht, und für die Überlassung eines solchen Fahrrades an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ebenfalls die nach der 1 %-Reglung ermittelten Werte herangezogen werden dürfen.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden und wurden in den Umsatzsteueranwendungserlass übernommen.