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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen über digitale Inhalte

Wer­den Käufer beim Er­werb von Gut­ha­ben­kar­ten bzw. Gut­schein­codes über kon­kret be­stimmte di­gi­tale In­halte per Nut­zungs­be­din­gung zur wahr­heits­gemäßen An­gabe ih­res Wohn­sit­zes ver­pflich­tet, kann diese An­gabe zur kon­kre­ten Be­stim­mung des Leis­tungs­orts her­an­ge­zo­gen wer­den. Ent­spre­chende Gut­ha­ben­kar­ten sind dann als Wa­ren-/Sach­gut­scheine bzw. Ein­zweck­gut­scheine ein­zu­stu­fen.

Das FG Schles­wig-Hol­stein hat sich mit der Frage be­fasst, ob der Ver­trieb von Gut­ha­ben­kar­ten oder Codes für den Er­werb von di­gi­ta­len In­hal­ten, im Streit­fall sog. PSN-Codes zur Auf­la­dung des Play­Sta­tion-Nut­zer­kon­tos, zu ei­ner steu­er­ba­ren Leis­tung mit inländi­schem Leis­tungs­ort führt, die da­mit der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­liegt. Zu be­wer­ten war da­bei so­wohl die Rechts­lage bis zum 31.12.2018 als auch die­je­nige ab dem 01.01.2019. Die Gut­schein­codes wur­den mit der für das je­wei­lige Wohn­sitz­land des Käufers ver­se­he­nen Länder­ken­nung über das In­ter­net ver­trie­ben. Der Er­wer­ber wurde dazu ver­pflich­tet sei­nen Wohn­sitz beim Kauf wahr­heits­gemäß an­zu­ge­ben.

Auf Grund­lage die­ses Sach­ver­halts ent­schied das FG Schles­wig-Hol­stein mit Ur­teil vom 10.03.2021 (Az. 4 K 62/19, EFG 2021, S. 1322), dass der Ver­kauf der Gut­schein­codes die Um­satz­be­steue­rung im In­land auslöst.

Bis zum 31.12.2018 aus­ge­ge­bene Gut­scheine seien dem­nach, nach der bis da­hin gel­ten­den all­ge­mei­nen Auf­fas­sung als Wa­ren- bzw. Sach­gut­scheine zu qua­li­fi­zie­ren. Be­reits die Über­tra­gung der Gut­scheine un­ter­liegt der so­for­ti­gen An­zah­lungs­be­steue­rung.

Für Umsätze ab dem 01.01.2019 gelte die Vor­schrift für Ein­zweck­gut­scheine, so­dass be­reits die Über­tra­gung des Gut­scheins als Er­brin­gung ei­ner sons­ti­gen Leis­tung gilt und die Be­steue­rung auslöst. Im Streit­fall war die Ge­gen­leis­tung so­wohl in sach­li­cher Hin­sicht (di­gi­tale In­halte zur Nut­zung des PSN) als auch hin­sicht­lich des kon­kre­ten Steu­er­sat­zes (Re­gel­steu­er­satz mit 19 %) hin­rei­chend kon­kret. Denn in die­sem Zeit­punkt stünde auf­grund der Länder­ken­nung und der zwin­gen­den An­gabe des Wohn­sit­zes des Empfängers auch be­reits der Leis­tungs­ort fest. Der Um­stand, dass der Leis­tungs­empfänger sei­nen Wohn­sitz auch falsch an­ge­ben könnte, ändere an die­ser Be­ur­tei­lung nichts. Nach Auf­fas­sung des FG seien tech­ni­sche oder fak­ti­sche Schwie­rig­kei­ten der zu­tref­fen­den Er­fas­sung des Wohn­sit­zes im in­ter­na­tio­na­len Mas­sen­ge­schäft mit di­gi­ta­len Me­dien kein zu­tref­fen­des Ab­gren­zungs­kri­te­rium für Ein­zweck- und Mehr­zweck­gut­scheine. Diese müsse auch nicht durch den Leis­ten­den überprüft wer­den.

Hin­weis: Die Re­vi­sion ist der­zeit beim BFH (Az. XI R 11/21) anhängig.

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