Das FG Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage befasst, ob der Vertrieb von Guthabenkarten oder Codes für den Erwerb von digitalen Inhalten, im Streitfall sog. PSN-Codes zur Aufladung des PlayStation-Nutzerkontos, zu einer steuerbaren Leistung mit inländischem Leistungsort führt, die damit der inländischen Besteuerung unterliegt. Zu bewerten war dabei sowohl die Rechtslage bis zum 31.12.2018 als auch diejenige ab dem 01.01.2019. Die Gutscheincodes wurden mit der für das jeweilige Wohnsitzland des Käufers versehenen Länderkennung über das Internet vertrieben. Der Erwerber wurde dazu verpflichtet seinen Wohnsitz beim Kauf wahrheitsgemäß anzugeben.
Auf Grundlage dieses Sachverhalts entschied das FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.03.2021 (Az. 4 K 62/19, EFG 2021, S. 1322), dass der Verkauf der Gutscheincodes die Umsatzbesteuerung im Inland auslöst.
Bis zum 31.12.2018 ausgegebene Gutscheine seien demnach, nach der bis dahin geltenden allgemeinen Auffassung als Waren- bzw. Sachgutscheine zu qualifizieren. Bereits die Übertragung der Gutscheine unterliegt der sofortigen Anzahlungsbesteuerung.
Für Umsätze ab dem 01.01.2019 gelte die Vorschrift für Einzweckgutscheine, sodass bereits die Übertragung des Gutscheins als Erbringung einer sonstigen Leistung gilt und die Besteuerung auslöst. Im Streitfall war die Gegenleistung sowohl in sachlicher Hinsicht (digitale Inhalte zur Nutzung des PSN) als auch hinsichtlich des konkreten Steuersatzes (Regelsteuersatz mit 19 %) hinreichend konkret. Denn in diesem Zeitpunkt stünde aufgrund der Länderkennung und der zwingenden Angabe des Wohnsitzes des Empfängers auch bereits der Leistungsort fest. Der Umstand, dass der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz auch falsch angeben könnte, ändere an dieser Beurteilung nichts. Nach Auffassung des FG seien technische oder faktische Schwierigkeiten der zutreffenden Erfassung des Wohnsitzes im internationalen Massengeschäft mit digitalen Medien kein zutreffendes Abgrenzungskriterium für Einzweck- und Mehrzweckgutscheine. Diese müsse auch nicht durch den Leistenden überprüft werden.
Hinweis: Die Revision ist derzeit beim BFH (Az. XI R 11/21) anhängig.