Das BMF geht mit Schreiben vom 10.12.2020 (Az. III C 1 -S 7050/19/10001 :002) auf die anstehenden umsatzsteuerlichen Änderungen ein. So ist das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland anzusehen. Davon ausgenommen ist Nordirland, das für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt wird.
Die Drittlandsbestimmungen gelten damit im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien, in Bezug auf Nordirland gelten sie nur im Dienstleistungsverkehr. Das wirkt sich auch auf Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer aus, die für den Warenverkehr mit Großbritannien anfallen, nicht aber für den Warenverkehr mit Nordirland.
Für Lieferungen über den Jahreswechsel, d. h. bei einem Beförderungsbeginn in 2020 und einem Beförderungsende in 2021, können (noch) die Regelungen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr angewendet werden. Bei Dauerleistungen, die in 2020 beginnen und in 2021 enden, kommt es dagegen für die umsatzsteuerliche Beurteilung auf die Verhältnisse bei Leistungsbeendigung an.
Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren können inländische Unternehmer nur noch für vor dem 1.1.2021 erbrachte Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG anwenden, wenn die Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 bis spätestens 20.1.2021 beim BZSt eingehen. Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 können bis 31.12.2021 berichtigt werden, vorausgesetzt, die erstmalige Übermittlung erfolgte bis 20.1.2021.
Erstattungsanträge für vor dem 1.1.2021 entstandene Vorsteuern im jeweils anderen Land müssen bis 31.3.2021 gestellt werden.
Hinweis
Die qualifizierte Bestätigungsabfrage einer GB-USt-IdNr. ist beim BZSt nur noch bis 31.12.2020 möglich. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher vor dem 1.1.2021 erfolgen. Bei Unternehmern aus Nordirland ist darauf zu achten, dass diese ab dem 1.1.2021 eine USt-IdNr. verwenden, deren Länderpräfix mit „XI“ beginnt.