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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche Leistungen beim Ladevorgang von Elektrofahrzeugen

In einem pol­ni­schen Fall hatte der EuGH Leis­tun­gen, die beim La­den von Elek­tro­fahr­zeu­gen an La­de­punk­ten vom La­de­punkt­be­trei­ber an den End­kun­den er­bracht wer­den, um­satz­steu­er­lich zu be­ur­tei­len.

Ein pol­ni­scher Un­ter­neh­mer be­ab­sich­tigte, eine Tätig­keit auszuüben, die in der Er­rich­tung und dem Be­trieb von öff­ent­lich zugäng­li­chen La­de­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeuge be­stand. Die La­de­sta­tio­nen soll­ten mit Mul­ti­stan­dard-La­de­geräten aus­ge­stat­tet wer­den, die so­wohl über Schnell- als auch Lang­sam­la­de­an­schlüsse verfügen. Nut­zern sollte je nach La­de­zeit un­ter Nut­zung des Schnell- oder des Lang­sam­la­de­an­schlus­ses ein Preis für den be­zo­ge­nen Strom in Rech­nung ge­stellt wer­den. Die bei je­dem La­de­vor­gang er­brach­ten Leis­tun­gen konn­ten zu­dem das Be­reit­stel­len der La­de­vor­rich­tun­gen, die Über­tra­gung der Elek­tri­zität an­ge­passt an die Pa­ra­me­ter der Fahr­zeug­bat­te­rie und die not­wen­dige tech­ni­sche Un­terstützung um­fas­sen. Über eine spe­zi­elle Platt­form sollte den Nut­zern die Möglich­keit ein­geräumt wer­den, einen La­de­an­schluss zu re­ser­vie­ren und den Ver­lauf der getätig­ten Umsätze und Zah­lun­gen zu ver­fol­gen. Die Leis­tun­gen soll­ten mit einem ein­heit­li­chen Preis in Rech­nung ge­stellt wer­den. In Frage stand, ob diese Leis­tun­gen ein­heit­lich oder se­pa­rat für Um­satz­steu­er­zwe­cke zu be­ur­tei­len sind.

Mit Ur­teil vom 20.04.2023 (Rs. C-282/22) be­ur­teilte der EuGH die Leis­tun­gen ins­ge­samt als eine kom­plexe ein­heit­li­che Leis­tung, bei der die Über­tra­gung von Elek­tri­zität grundsätz­lich den cha­rak­te­ris­ti­schen und do­mi­nie­ren­den Be­stand­teil der ein­heit­li­chen und kom­ple­xen Leis­tung dar­stelle. Da gemäß der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie für Strom­lie­fe­run­gen Lie­fer­grundsätze gel­ten, be­ur­teilte der EuGH die kom­plexe Leis­tung ins­ge­samt als Lie­fe­rung. Dies ent­spricht auch der deut­schen Sicht­weise. Die mit der Über­tra­gung der En­er­gie ver­bun­de­nen Leis­tun­gen der Be­reit­stel­lung der La­de­vor­rich­tung, der tech­ni­schen Un­terstützung und der Be­reit­stel­lung von IT-An­wen­dun­gen sind da­mit so eng ver­bun­den, dass sie kei­nen ei­ge­nen Zweck erfüllen und des­halb hier­auf ins­ge­samt Lie­fer­grundsätze an­zu­wen­den seien.

Hin­weis: Grundsätz­lich sind Ein­zel­leis­tun­gen se­pa­rat zu be­ur­tei­len. Der Ent­schei­dungs­fall zeigt an­schau­lich, wann von die­sem Grund­satz Aus­nah­men gel­ten und wie die den Um­satz prägende Leis­tung be­stimmt wer­den kann. In­so­fern hat die Ent­schei­dung des EuGH nicht über­rascht, aber be­ru­higt.

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