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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche Organschaft: Generalanwalt bestätigt Nichtsteuerbarkeit

Der Ge­ne­ral­an­walt bestätigt in sei­nem Schlus­san­trag vom 16.05.2024 in der Rs. C-184/23 (Fi­nanz­amt T ge­gen S) die Nicht­steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze in ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft, ob­gleich der V. Se­nat des BFH sich in sei­nem Vor­la­ge­be­schluss ten­den­zi­ell für eine Steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze aus­ge­spro­chen hatte.

Worum ging es?

In der Recht­sa­che Fi­nanz­amt T legte der V. Se­nat des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) mit Be­schluss vom 26.01.2023, Az. V R 20/22 (V R 40/19), dem EuGH er­neut zwei neue Fra­gen zur um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft vor und brachte da­mit die Nicht­steu­er­bar­keit von In­nen­umsätzen auf den Prüfstand des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH). Darin führte der V. Se­nat vor­nehm­lich Ar­gu­mente auf, die ge­gen die Nicht­steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze spra­chen. De­tails dazu le­sen Sie hier.

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Generalanwalt teilt in seinem Schlussantrag nicht die Bedenken des V. Senats

Mit Da­tum vom 16.05.2024 wurde der Schlus­san­trag des Ge­ne­ral­an­walts Atha­na­sios Ran­tos in der Rs. C-184/23 (Fi­nanz­amt T ge­gen S) veröff­ent­licht. Die­ser teilt nicht die Be­den­ken des V. Se­nats, son­dern spricht sich viel­mehr dafür aus, dass ent­gelt­li­che Leis­tun­gen in­ner­halb ei­nes um­satz­steu­er­li­chen Or­gankrei­ses nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steuer fal­len. Dies solle selbst dann gel­ten, wenn der Leis­tungs­empfänger nicht (oder nur teil­weise) zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist.

Was können/müssen Sie tun?

Im Hin­blick auf die dro­hende Steu­er­bar­keit der In­nen­umsätze muss grundsätz­lich die Ent­schei­dung des EuGH und die Fol­ge­ent­schei­dung des BFH ab­ge­war­tet wer­den.

Zu hof­fen bleibt, dass die Ent­schei­dung des EuGH in die­ser Vor­la­ge­frage die be­ste­hende Rechts­lage in Deutsch­land bestätigt und da­mit zu ei­ner ähn­li­chen Ent­span­nung führen wird wie die vor­an­ge­gan­ge­nen Ur­teile. Zu­min­dest gibt der nun vor­lie­gende Schlus­san­trag An­lass zur Hoff­nung dafür.

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