Worum ging es?
In der Rechtsache Finanzamt T legte der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 26.01.2023, Az. V R 20/22 (V R 40/19), dem EuGH erneut zwei neue Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft vor und brachte damit die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen auf den Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Darin führte der V. Senat vornehmlich Argumente auf, die gegen die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze sprachen. Details dazu lesen Sie hier.
Generalanwalt teilt in seinem Schlussantrag nicht die Bedenken des V. Senats
Mit Datum vom 16.05.2024 wurde der Schlussantrag des Generalanwalts Athanasios Rantos in der Rs. C-184/23 (Finanzamt T gegen S) veröffentlicht. Dieser teilt nicht die Bedenken des V. Senats, sondern spricht sich vielmehr dafür aus, dass entgeltliche Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen. Dies solle selbst dann gelten, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Was können/müssen Sie tun?
Im Hinblick auf die drohende Steuerbarkeit der Innenumsätze muss grundsätzlich die Entscheidung des EuGH und die Folgeentscheidung des BFH abgewartet werden.
Zu hoffen bleibt, dass die Entscheidung des EuGH in dieser Vorlagefrage die bestehende Rechtslage in Deutschland bestätigt und damit zu einer ähnlichen Entspannung führen wird wie die vorangegangenen Urteile. Zumindest gibt der nun vorliegende Schlussantrag Anlass zur Hoffnung dafür.