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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche Organschaft und Margenbesteuerung

BFH 1.3.2018, V R 23/17

Die or­gan­schaft­li­che Zu­sam­men­fas­sung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG be­wirkt bei An­wen­dung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Or­gan­ge­sell­schaf­ten mit ei­ge­nen Be­triebs­mit­teln er­brach­ten Leis­tun­gen um Ei­gen­leis­tun­gen han­delt, während die durch Or­gan­ge­sell­schaf­ten von Drit­ten be­zo­ge­nen Leis­tun­gen Rei­se­vor­leis­tun­gen sind, die in die Mar­gen­be­steue­rung ein­zu­be­zie­hen sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Or­ganträger meh­re­rer Or­gan­ge­sell­schaf­ten. Zu die­sen gehörten die A-GmbH und die Z-GmbH. Die A-GmbH hatte in den Streit­jah­ren 2003 bis 2005 Rei­se­leis­tun­gen er­bracht, auf die die Kläge­rin die Mar­gen­be­steue­rung nach § 25 UStG an­wen­dete. Da­bei han­delte es sich ins­be­son­dere um Rei­se­leis­tun­gen mit Flug­beförde­run­gen zu ausländi­schen Ziel­or­ten. Die Flug­beförde­run­gen er­warb die A-GmbH zi­vil­recht­lich von der Z-GmbH. Diese führte die Flug­beförde­run­gen aus dem In- in das Aus­land und zurück (Aus­landsflüge) mit ei­ge­nen Per­so­nal- und Sach­mit­teln aus, schal­tete aber in die Er­brin­gung der inländi­schen Trans­fer- und Zu­brin­gerflüge (In­landsflüge) an­dere Luft­fahrt­un­ter­neh­men ein.

Die Kläge­rin ging da­von aus, dass bei der Mar­gen­be­steue­rung die ge­samte Flug­beförde­rung nicht zu berück­sich­ti­gen sei, da es sich ins­ge­samt um Ei­gen­leis­tun­gen des Or­gankrei­ses ge­han­delt habe. Nach ei­ner Außenprüfung war das Fi­nanz­amt dem­ge­genüber der Auf­fas­sung, dass es sich bei den von der Z-GmbH zu­ge­kauf­ten Trans­fer- und Zu­brin­gerflügen um Rei­se­vor­leis­tun­gen ge­han­delt habe. Dies führte zu ei­ner Min­de­rung der von der Kläge­rin erklärten Ei­gen­leis­tun­gen und zu ei­ner Erhöhung der steu­er­pflich­ti­gen Marge. Ent­spre­chend änderte das Fi­nanz­amt die Steu­er­fest­set­zun­gen für die Streit­jahre.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Wie das FG zu­tref­fend ent­schie­den hat, war die Kläge­rin bei der Mar­gen­be­steue­rung nach § 25 UStG nicht be­rech­tigt, als Rei­se­vor­leis­tun­gen die Flug­beförde­rungs­leis­tun­gen außer Be­tracht zu las­sen, die ihre Or­gan­ge­sell­schaft bei den In­landsflügen von Drit­ten be­zo­gen hat.

§ 25 Abs. 3 UStG ord­net zur Mar­gen­be­steue­rung an, dass sich die sons­tige Leis­tung nach dem Un­ter­schied be­misst zwi­schen dem Be­trag, den der Leis­tungs­empfänger auf­wen­det, um die Leis­tung zu er­hal­ten, und dem Be­trag, den der Un­ter­neh­mer für die Rei­se­vor­leis­tun­gen auf­wen­det. Die Um­satz­steuer gehört nicht zur Be­mes­sungs­grund­lage. Der Un­ter­neh­mer kann die Be­mes­sungs­grund­lage statt für jede ein­zelne Leis­tung ent­we­der für Grup­pen von Leis­tun­gen oder für die ge­sam­ten in­ner­halb des Be­steue­rungs­zeit­raums er­brach­ten Leis­tun­gen er­mit­teln.

Im vor­lie­gen­den Fall hatte die Kläge­rin in die Mar­gen­be­steue­rung auch die Leis­tun­gen ein­zu­be­zie­hen, die ihre Or­gan­ge­sell­schaf­ten von Drit­ten be­zo­gen ha­ben. Denn durch die Wei­ter­gabe die­ser Leis­tun­gen als in­ner­or­gan­schaft­li­cher In­nen­um­satz wer­den diese Fremd­leis­tungs­bezüge nicht zu Ei­gen­leis­tun­gen im Rah­men der Mar­gen­be­steue­rung. Die Or­gan­schaft be­ein­flusst die um­satz­steu­er­recht­li­che Ein­ord­nung von Leis­tun­gen und ist auch bei § 25 UStG zu be­ach­ten.

Die Or­gan­schaft be­wirkt nicht nur eine Zu­rech­nung von Umsätzen, son­dern be­ein­flusst auch die Höhe der für den Or­ganträger ent­ste­hen­den Steuer. So kommt es etwa für den Vor­steu­er­ab­zug des Or­ganträgers auf die Verhält­nisse des ge­sam­ten Or­gankrei­ses an. Be­zieht der Or­ganträger eine Leis­tung, die er an eine Or­gan­ge­sell­schaft wei­ter­gibt, be­stimmt sich der Vor­steu­er­ab­zug nach der Ver­wen­dung der Leis­tung bei der Or­gan­ge­sell­schaft. Darüber hin­aus be­ein­flusst die Be­hand­lung als ein Un­ter­neh­men auch die steu­er­recht­li­che Qua­li­fi­ka­tion der durch den Or­gankreis er­brach­ten Umsätze. Lie­fert der Or­ganträger etwa ein Grundstück, das durch die Or­gan­ge­sell­schaft be­baut wird, führt die Be­hand­lung als ein Un­ter­neh­men zu ei­ner ein­heit­li­chen Leis­tung. Ebenso kommt es bei der Über­tra­gung ei­nes an eine Or­gan­ge­sell­schaft ver­mie­te­ten Grundstücks auf den Or­ganträger nicht zu ei­ner Ge­schäfts­veräußerung, da der Or­ganträger um­satz­steu­er­recht­lich keine Ver­mie­tungstätig­keit fort­setzt, son­dern das Grundstück im Rah­men sei­nes Un­ter­neh­mens selbst nutzt.

Auch im An­wen­dungs­be­reich von § 24 UStG führt die or­gan­schaft­li­che Zu­sam­men­fas­sung von Or­ganträger und Or­gan­ge­sell­schaft dazu, dass Umsätze i.S.d. Vor­schrift selbst dann vor­lie­gen, wenn die land­wirt­schaft­li­che Er­zeu­gertätig­keit und die Lie­fe­rung der so er­zeug­ten Ge­genstände durch un­ter­schied­li­che Un­ter­neh­men des Or­gankrei­ses aus­geführt wer­den. Dem­ent­spre­chend be­wirkte die or­gan­schaft­li­che Zu­sam­men­fas­sung im Streit­fall bei An­wen­dung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Or­gan­ge­sell­schaf­ten mit ei­ge­nen Be­triebs­mit­teln er­brach­ten Leis­tun­gen um Ei­gen­leis­tun­gen han­delt, während es sich bei den durch Or­gan­ge­sell­schaf­ten von Drit­ten be­zo­ge­nen Leis­tun­gen um Rei­se­vor­leis­tun­gen han­delt, die in die Mar­gen­be­steue­rung ein­zu­be­zie­hen sind. Durch die in­ner­or­gan­schaft­li­che Wei­ter­gabe die­ser Fremd­leis­tun­gen kommt es ge­rade nicht zu ei­ner Um­qua­li­fi­zie­rung von Rei­se­vor­leis­tung in Ei­gen­leis­tung. Dies gilt auch für die Fremd­leis­tun­gen, die von Drit­ten be­zo­gen und in­ner­or­gan­schaft­lich wei­ter­ge­ge­ben wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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