Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2021 zur Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az. B 1 KR 5/21 B) die Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezüglich im Krankenhaus ambulant abgegebenen Fertigarzneimittel (FAM) abgewiesen. Die Ansprüche der GKV bestünden laut dem BSG nicht, da es keine eindeutigen Regelungen der Finanzverwaltung gäbe. Weder behandle die Finanzverwaltung ambulant abgegebene FAM umsatzsteuerfrei noch ist sie der Auffassung, dass jene unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen würden. Ebenfalls sei keine entsprechende Rechtsprechung bekannt, die diese Einschätzung der Finanzverwaltung als rechtswidrig einstufe.
Zuvor hatte das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinem Zwischenurteil vom 20.10.2021 (Az. 3 K 1024/17), welches zum Zeitpunkt der BSG-Entscheidung wohl noch nicht veröffentlicht war, entschieden, dass im Krankenhaus ambulant abgegebene FAM umsatzsteuerfrei seien.
Hinweis: Bezüglich des Zwischenurteils des Finanzgerichts ist eine Revision beim BFH anhängig. Gleichwohl empfehlen wir Krankenhäusern, die eine eigene Krankenhausapotheke führen und in ihre Ambulanzen FAM abgeben, ihre Umsatzsteuerbescheide soweit noch möglich offenzuhalten, um nicht schadensersatzpflichtig gegenüber den GKV zu werden. Denn wie Sozialgerichte auf Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche in Bezug auf ambulant abgegebene FAM reagieren werden, kann derzeit nicht abgesehen werden. Ferner sollten betroffene Krankenhäuser die Regelungen in ihren Verträgen nach § 129a SGB V bezüglich Ausgleichsmechanismen überprüfen, um gegebenenfalls Gerichtsverfahren zu verhindern.