Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Im Jahr 2004 hatte sie das Grundstück an die T-KG zum Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung verpachtet. An der T-KG war die Klägerin wiederum als Komplementärin beteiligt und zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Des Weiteren hatte die KG mit der Klägerin einen Heimausstattungsmietvertrag abgeschlossen.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Änderung ab. Zur Begründung führte es aus, dass das genannte BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der Finanzverwaltung nicht angewendet werde. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Rechnungsberichtigung der Klägerin bei der Festsetzung der USt für 2012 nicht berücksichtigt.
Die Klägerin hatte im Zeitraum, für den sie die Berichtigung begehrte, sonstige Leistungen gegen Entgelt an die T-KG erbracht, die steuerbar waren. Diese Umsätze waren nicht als sog. nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfolgt. Somit war für die Umsatzsteuer von zwei Steuerpflichtigen, der Klägerin und der KG, auszugehen, zwischen denen ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch erfolgt war.
Die Klägerin war zunächst zu Unrecht von der Steuerpflicht ihrer steuerbaren Leistungen an die KG ausgegangen und hatte insoweit die USt unrichtig ausgewiesen i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG. Bei der Überlassung des Inventars handelte es sich vielmehr um eine Nebenleistung zur gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfreien Verpachtung des Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei war. Nach EuGH-Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, die Grundsätze, die der BFH u.a. bereits in seinem Urteil vom 20.8.2009 (Az.: V R 21/08), dargelegt hat. Hierauf und auf die neuere EuGH-Rechtsprechung (z.B. Urt. v. 16.04.2015, C-42/14) kann Bezug genommen werden.
Danach können Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, im Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Ausgehend hiervon hat der BFH in seinem Urteil vom 11.11.2015 (Az.: V R 37/14) in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt identischen Fall entschieden, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gem. § 4 Nr. 12 lit. a UStG steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handelt. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Streitfall an, denn die Klägerin hatte derKG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt, weil es sich bei dem mitverpachteten Inventar ganz überwiegend um speziell abgestimmte, zum Betrieb eines Pflegeheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente gehandelt hatte.
Da das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 25.9.02014 (Az.: 5 K 99/13) eine abweichende Auffassung zur der Frage, ob die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt, vertritt, wurde die Revision zugelassen. Gegen das Urteil des FG Niedersachsen ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. XI R 43/14 anhängig.
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