Insoweit ist fraglich, ob das Entgelt für die Anwesenheit auf der Veranstaltung und die Bereitschaft zur notärztlichen Versorgung bereits als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung eingestuft werden kann, auch wenn konkret keine Notfälle versorgt werden müssen.
Das Vorliegen einer umsatzsteuerfeien Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG hatte das FG Köln mit Urteil vom 3.7.2017 (9 K 1147/16, Das Krankenhaus 2018 S. 526) verneint. In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein freiberuflicher Arzt zur notärztlichen Versorgung bei Veranstaltungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Das FG Köln sah hierin noch keine Heilbehandlung. Vielmehr habe sich der Arzt erst für potentielle Heilbehandlungen zur Verfügung gestellt. Gegenüber dem Veranstalter habe er nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft geschuldet. In der bloßen Anwesenheit fehle es an einem Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person beziehe. Im besten Fall komme es nämlich nicht zu seinem Einsatz. Steuerbefreit seien Heilbehandlungen, nicht die Heilbereitschaft, vergütet würde der Arzt nicht für Heilbehandlungen, sondern für die Einsatzbereitschaft.
Auch könne die Bereitschaft zur Heilbehandlung nicht als Nebenleistung zur Heilbehandlung gesehen werden. Die die Anwesenheit des Arztes - zu der der Veranstalter gesetzlich verpflichtet sei - stelle die Hauptleistung dar. Ohne einen Notfallarzt dürfe eine solche Veranstaltung nicht durchgeführt werden.
Hinweis
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die zurzeit beim BFH anhängig ist (Az: V R 37/17).
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dieses Urteil bestätigt. Jedenfalls dürfte das Urteil nicht nur auf freiberufliche Ärzte anwendbar sein, sondern auch auf Krankenhausträger, die Notärzte für Veranstaltungen stellen, da das Urteil auf diesen Unterschied nicht abhebt.