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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Wärmeabgabe aus KWK-Anlage

BFH 31.5.2017, XI R 2/14

Der sog. KWK-Bo­nus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004, den der Be­trei­ber ei­ner Bio­gas­an­lage mit Block­heiz­kraft­werk von sei­nem Strom­netz­be­trei­ber (zusätz­lich) erhält, ist (eben­falls) Ent­gelt für die Lie­fe­rung von Strom an den Strom­netz­be­trei­ber.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine Bio­gas­an­lage zur Er­zeu­gung von Bio­gas aus Bio­masse. Das er­zeugte Bio­gas wurde im Streit­jahr (2008) zur de­zen­tra­len Strom- und Wärme­pro­duk­tion in einem an­ge­schlos­se­nen Block­heiz­kraft­werk ge­nutzt, in­dem es einem Ver­bren­nungs­mo­tor zu­geführt wurde, der einen Ge­ne­ra­tor an­trieb. Der so pro­du­zierte Strom wurde über­wie­gend in das Strom­netz ein­ge­speist und nach dem EEG 2004 i.d.F. v. 7.11. 2006 von dem Strom­netz­be­trei­ber vergütet.

Die durch die­sen Pro­zess eben­falls er­zeugte Wärme diente zu einem Teil dem Pro­duk­ti­ons­pro­zess. Den über­wie­gen­den Teil der Wärme über­ließ die Kläge­rin im Streit­jahr "kos­ten­los" zwei Un­ter­neh­mern zur Trock­nung von Holz in Con­tai­nern so­wie zur Be­hei­zung von Spar­gel­fel­dern. Das Fi­nanz­amt ging in­so­weit von ei­ner un­ent­gelt­li­chen Zu­wen­dung der Wärme i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG an die die Wärme nut­zen­den Un­ter­neh­mer aus.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Ent­schei­dung des FG, der KWK-Bo­nus sei Ent­gelt von drit­ter Seite gem. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die Wärme­lie­fe­rung der Kläge­rin an die bei­den Un­ter­neh­mer, hält ei­ner re­vi­si­ons­recht­li­chen Prüfung nicht stand. Die Sa­che war an das FG zurück­zu­ver­wei­sen, weil noch geklärt wer­den muss, in wel­cher Höhe die un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben der Kläge­rin an die bei­den Un­ter­neh­mer ver­steu­ert wer­den müssen.

Nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG wird ei­ner Lie­fe­rung ge­gen Ent­gelt jede an­dere un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung ei­nes Ge­gen­stands, aus­ge­nom­men Ge­schenke von ge­rin­gem Wert und Wa­ren­mus­ter für Zwecke des leis­ten­den Un­ter­neh­mens, gleich­ge­stellt. Vor­aus­set­zung ist, dass der Ge­gen­stand oder seine Be­stand­teile zum vollen oder teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ha­ben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Eine Zu­wen­dung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ist nicht un­ent­gelt­lich, wenn sie ge­gen Ent­gelt er­folgt. Vor­lie­gend stell­ten die Wärme­ab­ga­ben der Kläge­rin nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG steu­er­bare un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dun­gen dar und keine Lie­fe­run­gen ge­gen Ent­gelt von drit­ter Seite i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG. Die in § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG vor­aus­ge­setzte Zu­wen­dung ei­nes Ge­gen­stan­des er­fasst auch die Wärme­ab­ga­ben an an­dere Un­ter­neh­mer.

Denn mit dem Wort "Ge­gen­stand" in § 3 Abs. 1 UStG wer­den so­wohl "Sa­chen" (körper­li­che Ge­genstände, § 90 BGB) als auch Wirt­schaftsgüter er­fasst, die im Ver­kehr wie körper­li­che Sa­chen be­han­delt wer­den, z.B. der elek­tri­sche Strom, die Was­ser­kraft und der Fir­men­wert. In die­sem Sinne ist auch die Wärme körper­li­chen Ge­genständen gleich­ge­stellt. Der sog. KWK-Bo­nus, den der Strom­netz­be­trei­ber an die Kläge­rin ge­zahlt hatte, sieht der BFH nicht als Ent­gelt von drit­ter Seite i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die "kos­ten­lose" Wärme­ab­ga­ben. Viel­mehr han­delt es sich da­bei um eine Vergütung des Strom­netz­be­trei­bers für den von der Kläge­rin an ihn ge­lie­fer­ten Strom.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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