Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Das erzeugte Biogas wurde im Streitjahr (2008) zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion in einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk genutzt, indem es einem Verbrennungsmotor zugeführt wurde, der einen Generator antrieb. Der so produzierte Strom wurde überwiegend in das Stromnetz eingespeist und nach dem EEG 2004 i.d.F. v. 7.11. 2006 von dem Stromnetzbetreiber vergütet.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Die Entscheidung des FG, der KWK-Bonus sei Entgelt von dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die Wärmelieferung der Klägerin an die beiden Unternehmer, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, weil noch geklärt werden muss, in welcher Höhe die unentgeltlichen Wertabgaben der Klägerin an die beiden Unternehmer versteuert werden müssen.
Nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des leistenden Unternehmens, gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Eine Zuwendung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ist nicht unentgeltlich, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Vorliegend stellten die Wärmeabgaben der Klägerin nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG steuerbare unentgeltliche Zuwendungen dar und keine Lieferungen gegen Entgelt von dritter Seite i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG. Die in § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte Zuwendung eines Gegenstandes erfasst auch die Wärmeabgaben an andere Unternehmer.
Denn mit dem Wort "Gegenstand" in § 3 Abs. 1 UStG werden sowohl "Sachen" (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) als auch Wirtschaftsgüter erfasst, die im Verkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, z.B. der elektrische Strom, die Wasserkraft und der Firmenwert. In diesem Sinne ist auch die Wärme körperlichen Gegenständen gleichgestellt. Der sog. KWK-Bonus, den der Stromnetzbetreiber an die Klägerin gezahlt hatte, sieht der BFH nicht als Entgelt von dritter Seite i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die "kostenlose" Wärmeabgaben. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Vergütung des Stromnetzbetreibers für den von der Klägerin an ihn gelieferten Strom.
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