Mit Urteil vom 20. März 2013, XI R 6/11, hatte der BFH entschieden, dass Zahlungen eines
Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar sind. Das Gericht hatte geurteilt, dass der Ausgleich von Wertminderungen am Fahrzeug bei Beendigung des Leasings nicht Bestandteil des Entgelts für die Überlassung des Fahrzeugs sei. Vielmehr habe der Leasingnehmer den Ausgleich zu zahlen, weil er für eine Beschädigung am Fahrzeug einzustehen habe.
Anders zu beurteilen sind die Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderkilometer. Diese stellen eine Anpassung des Entgelts an die tatsächliche Nutzung des Leasingfahrzeugs dar und unterliegen damit der Umsatzsteuer.
Das BMF setzt durch die im Schreiben vorgenommene Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses die Grundsätze des Urteils um.
Den Text des BMF-Schreibens finden Sie hier.