Künftig sollen auch Veröffentlichungen in elektronischer Form mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden können, wenn sie mit gedruckten Erzeugnissen der in Anlage 2, Nr. 49 Buchst. a bis e, Nr. 50, zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Art vergleichbar sind. Damit sollen Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Hörbücher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, auch wenn sie auf elektronischem Weg überlassen werden. Laut der Begründung des Referentenentwurfs zum sog. Jahressteuergesetz 2019, indem sich die entsprechende Regelung findet, werden elektronische Veröffentlichungen unabhängig davon erfasst, ob es ein entsprechendes Pendant auf einem physischen Träger gibt. Auch elektronische Veröffentlichungen, die in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen mit oder ohne Downloadmöglichkeit angeboten werden, fallen hierunter. Zudem ist unerheblich, ob elektronische Veröffentlichungen fortlaufend ergänzt oder als Einzelbeitrag angeboten werden oder in periodischer Form erscheinen.
Elektronische Veröffentlichungen sollen unabhängig von der Dauer der Überlassung begünstigt werden, so dass sowohl die dauerhafte als auch zeitlich befristete Überlassung (z. B. Online-Leihe) hierunter fällt.
Explizit von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen werden sollen elektronische Veröffentlichungen, die überwiegend aus Videoinhalten und hörbarer Musik bestehen. Auch Erzeugnisse, für die Beschränkungen bzw. Hinweispflichten nach dem Jugendschutzgesetz bestehen, sowie elektronische Publikationen, die überwiegend Werbezwecken dienen, fallen weiterhin nicht unter die Neuregelung.
Ebenso nicht begünstigt werden laut der Begründung des Referentenentwurfs elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über die bloße Überlassung von elektronischen Publikationen hinausgehen. Dies betrifft insb. die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern oder Zeitschriften enthalten, und über die bloße Lesbarkeit hinausgehende Funktionen, wie z. B. Suchfunktionen, Filtermöglichkeiten, Verlinkung mit anderen Inhalten, Erstellung von Exzerpten, bieten. Ausgenommen werden weiter der Zugang zu Suchmaschinen, die Auszüge aus gefundenen Dokumenten anzeigen, zu Nachrichtenseiten ohne eigene redaktionelle Inhalte, zu Internetforen, Social-Media-Plattformen und Kartenmaterial z. B. für Navigationsgeräte. Veröffentlichungen, die permanent aktualisiert werden, wie z. B. Wetterdaten oder Börsenkurse, sollen auch weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert werden.
Hinweis
Der ermäßigte Steuersatz auf E-Publikationen soll ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zur Anwendung kommen. Es bleibt damit abzuwarten, wie schnell das dazu erforderliche Gesetzgebungsverfahren in Gang gebracht und letztlich abgeschlossen wird.