Der BFH entschied mit Urteil vom 21.04.2022 (Az. V R 2/22 (V R 6/18), BStBl. II 2023, S. 460), dass Holzhackschnitzel der Umsatzsteuersatzermäßigung von 19 % auf 7 % unterliegen, wenn sie Brennholz i. S. d. Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Das etwaige Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung stehe dem nicht entgegen, sofern die Holzhackschnitzel und Brennholz, das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllt, aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind.
Das BMF äußerte sich bereits mit Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl. I 2023, S. 733) zu dem Urteil, wendet dieses allerdings nur an, wenn die Holzhackschnitzel ihrer Aufmachung und der verkauften Menge nach zum Verbrennen bestimmt sind. Für andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ohne zolltarifliche Einordnung hält die Finanzverwaltung weiterhin am Erfordernis der Zolltarifierung fest. Zudem sah das BMF-Schreiben für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen eine Nichtbeanstandungsregelung vor, nach der es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet wird, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft (s. dazu auch novus Mai 2023, S. 15).
Diese Nichtbeanstandungsregel verlängert das BMF mit Schreiben vom 29.09.2023 (Az. III C 2 - S 7221/19/10002 :004, DStR 2023, S. 2230) nun bis zum 31.12.2023.
Hinweis: Bei bis zum 31.12.2023 ausgeführten Leistungen kann somit weiterhin der Regelsteuersatz angewendet werden, so dass der leistende Unternehmer die entsprechende Steuer abzuführen hat, der Leistungsempfänger aber auch in entsprechendem Umfang den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Erst ab 2024 ist demnach hinsichtlich der Anwendung des Umsatzsteuersatzes zu differenzieren, ob die Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt sind oder aber die Zolltarifierung für Brennholz vorliegt.