Eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erstellte für Verbände gesetzlicher Krankenkasse aufgrund eines Werkvertrages eine Studie. Nach Auffassung der Hochschule erfolgte dies im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 9 AO. Das zuständige Finanzamt teilte diese Auffassung nicht. In der Erarbeitung der Studie wurde eine wissenschaftlich erarbeitete betriebswirtschaftliche Analyse als Ergebnis vorgestellt und nicht das Ergebnis einer Forschungstätigkeit. Hierbei war die Hochschule projektleitend tätig und führte eigene und fremde Erhebungen zusammen. Daher meinte das Finanzamt, dass die von der Hochschule erbrachte Leistung den normalen Mehrwertsteuersatz unterliegen müsste.
Im Urteil vom 13.3.2018 (Az. 5 K 3156/16 U) ging die Vorinstanz, das FG Münster, davon aus, dass die Leistungen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art und nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht wurden. Dieser hätte die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO erfüllen müssen, unter anderem eine Finanzierung durch die öffentliche Hand. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Finanzierung wie hier aus Haushaltsmitteln der Hochschule erfolgte.
Nach Ansicht des BFH ist diese Annahme unzutreffend, weil nach der Rechtsprechung des BFH zu den „Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung“ der „Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt“ gehört. Dazu gehören auch Finanzierungen über den Landeshaushalt.
Auch wenn die Sache nicht spruchreif war, weil das FG zu den weiteren Voraussetzungen des Zweckbetriebs keine Feststellungen getroffen hat, hat der BFH noch einige grundsätzliche Anmerkungen gemacht.
Hinweis
§ 68 Nr. 9 AO muss eng ausgelegt werden. Ein Zweckbetrieb liegt nur vor, wenn das Schwergewicht der Tätigkeit auf dem Bereich der Eigen- oder Grundlagenforschung liegt. Es soll vermieden werden, dass die Steuerbegünstigung Forschungseinrichtungen zukommt, die ausschließlich Auftragsforschung für Unternehmen betreiben. Soll ein Zweckbetrieb vorliegen, so darf Auftragsforschung nur eine notwendige Nebentätigkeit für den Transfer der Forschungsergebnisse sein. Die Tatsache, dass die Klägerin Teile ihrer Nachforschungen bei anderen in Auftrag gegeben hatte, könnte darauf hindeuten, dass im entschiedenen Fall keine Eigen- oder Grundlagenforschung vorgelegen hat.