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Umsatzsteuersatz bei Wissenschafts- und Forschungszweckbetrieb

Das BFH-Ur­teil vom 26.9.2019 (Az. V R 16/18) er­ging zu der Frage, ob es für die Fi­nan­zie­rung des Trägers ei­ner Wis­sen­schafts- und For­schungs­ein­rich­tung im Sinne des § 68 Nr. 9 AO auf einen Mit­telt­rans­fer an­kommt, der ihm ohne ei­gene Ge­gen­leis­tung zu­fließt.

Eine Hoch­schule in der Rechts­form ei­ner Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts er­stellte für Verbände ge­setz­li­cher Kran­ken­kasse auf­grund ei­nes Werk­ver­tra­ges eine Stu­die. Nach Auf­fas­sung der Hoch­schule er­folgte dies im Rah­men ei­nes Zweck­be­triebs nach § 68 Nr. 9 AO. Das zuständige Fi­nanz­amt teilte diese Auf­fas­sung nicht. In der Er­ar­bei­tung der Stu­die wurde eine wis­sen­schaft­lich er­ar­bei­tete be­triebs­wirt­schaft­li­che Ana­lyse als Er­geb­nis vor­ge­stellt und nicht das Er­geb­nis ei­ner For­schungstätig­keit. Hier­bei war die Hoch­schule pro­jekt­lei­tend tätig und führte ei­gene und fremde Er­he­bun­gen zu­sam­men. Da­her meinte das Fi­nanz­amt, dass die von der Hoch­schule er­brachte Leis­tung den nor­ma­len Mehr­wert­steu­er­satz un­ter­lie­gen müsste.

Im Ur­teil vom 13.3.2018 (Az. 5 K 3156/16 U) ging die Vor­in­stanz, das FG Müns­ter, da­von aus, dass die Leis­tun­gen im Rah­men ei­nes Be­triebs ge­werb­li­cher Art und nicht im Rah­men ei­nes Zweck­be­triebs er­bracht wur­den. Die­ser hätte die Vor­aus­set­zun­gen des § 68 Nr. 9 AO erfüllen müssen, un­ter an­de­rem eine Fi­nan­zie­rung durch die öff­ent­li­che Hand. Diese Vor­aus­set­zung sei nicht erfüllt, wenn die Fi­nan­zie­rung wie hier aus Haus­halts­mit­teln der Hoch­schule er­folgte.

Nach An­sicht des BFH ist diese An­nahme un­zu­tref­fend, weil nach der Recht­spre­chung des BFH zu den „Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand oder Drit­ter oder aus der Vermögens­ver­wal­tung“ der „Mit­telt­rans­fer, der der Körper­schaft ohne ei­gene Ge­gen­leis­tung zu­fließt“ gehört. Dazu gehören auch Fi­nan­zie­run­gen über den Lan­des­haus­halt.

Auch wenn die Sa­che nicht spruch­reif war, weil das FG zu den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des Zweck­be­triebs keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen hat, hat der BFH noch ei­nige grundsätz­li­che An­mer­kun­gen ge­macht.

Hinweis

§ 68 Nr. 9 AO muss eng aus­ge­legt wer­den. Ein Zweck­be­trieb liegt nur vor, wenn das Schwer­ge­wicht der Tätig­keit auf dem Be­reich der Ei­gen- oder Grund­la­gen­for­schung liegt. Es soll ver­mie­den wer­den, dass die Steu­er­begüns­ti­gung For­schungs­ein­rich­tun­gen zu­kommt, die aus­schließlich Auf­trags­for­schung für Un­ter­neh­men be­trei­ben. Soll ein Zweck­be­trieb vor­lie­gen, so darf Auf­trags­for­schung nur eine not­wen­dige Ne­bentätig­keit für den Trans­fer der For­schungs­er­geb­nisse sein. Die Tat­sa­che, dass die Kläge­rin Teile ih­rer Nach­for­schun­gen bei an­de­ren in Auf­trag ge­ge­ben hatte, könnte dar­auf hin­deu­ten, dass im ent­schie­de­nen Fall keine Ei­gen- oder Grund­la­gen­for­schung vor­ge­le­gen hat.

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