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Steuerberatung

FAQ zur temporären Umsatzsteuersatzänderung

Für Umsätze, die zwi­schen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 aus­geführt wer­den, fal­len statt 19 % bzw. 7 % nur 16 % bzw. 5 % Um­satz­steuer an. Zwar geht das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) mit einem An­wen­dungs­schrei­ben vom 30.6.2020 auf viele Fra­gen ein, aber ei­nige der Fra­gen blei­ben lei­der den­noch of­fen. Fin­den Sie er­ste Ant­wor­ten dar­auf in un­se­rem FAQ. Bitte be­ach­ten Sie da­bei, dass die Ant­wor­ten all­ge­mei­ner Na­tur sind und es für eine kor­rekte um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung er­for­der­lich ist, am kon­kre­ten Fall die rich­tige Ein­ord­nung durch­zuführen. Wir hel­fen Ih­nen da­bei selbst­verständ­lich gerne - kom­men Sie ein­fach auf uns zu.

1. Steuersatz - Allgemein

Welcher Steuersatz gilt bei (Teil-)Leistungen, An- oder Vorauszahlungen?

  • Ge­ne­rell ist der Steu­er­satz des je­wei­li­gen Um­sat­zes an­zu­wen­den. Maßge­bend ist da­bei der Zeit­punkt der Ausführung der Leis­tung. Wird die Leis­tung vor dem 30.6. oder nach dem 31.12.2020 aus­geführt, gel­ten da­her die Steu­ersätze von 19 % bzw. 7 %; für Umsätze nach dem 30.6. und vor dem 1.1.2021 gel­ten hin­ge­gen die Steu­ersätze von 16 % bzw. 5 %.
  • Dies gilt grundsätz­lich auch bei der so­ge­nann­ten „IST-Ver­steue­rung von An­zah­lun­gen“ oder bei Umsätzen, die der Leis­tungs­empfänger zu ver­steu­ern hat (sog. Re­verse Charge-Ver­fah­ren). 
  • Dem­ent­spre­chend kommt es für die Be­stim­mung des Steu­er­sat­zes auf den Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung der An­zah­lung/Vor­aus­zah­lung nicht an. Die Ver­ein­nah­mung ist le­dig­lich für die Steu­er­ent­ste­hung re­le­vant, denn diese ent­steht be­reits mit Ab­lauf des Vor­an­mel­dungs­zeit­raums, in dem die An­zah­lung/Vor­aus­zah­lung ver­ein­nahmt wird.
  • Kommt es zwi­schen Ver­ein­nah­mung und Ver­steue­rung der An­zah­lung/Vor­aus­zah­lung und der Leis­tungs­ausführung zu ei­ner Steu­er­satzände­rung, die bei der An­zah­lungs-/Vor­aus­zah­lungs­ver­steue­rung noch nicht berück­sich­tigt wurde, wer­den Kor­rek­tu­ren er­for­der­lich.
  • Wel­cher Steu­er­satz auf Leis­tun­gen mit und ohne Ver­ein­nah­mung von An­zah­lun­gen/Vor­aus­zah­lun­gen an­zu­wen­den ist und wie die er­for­der­li­chen Kor­rek­tu­ren zu er­fol­gen ha­ben, ha­ben wir nach­fol­gend kurz ta­bel­la­ri­sch dar­stellt.

Leistungserbringung

Anzahlungen

Steuerliche Behandlung

Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.6.2020

Ob Anzahlungen geleistet worden sind, ist unerheblich

Die Leistung unterliegt 19 % / 7 %.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021

Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen

Die Leistung unterliegt 16 % / 5 %.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021

Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen

Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 wurden in der Regel mit 19 % / 7 % versteuert und sind bei Leistungsausführung auf 16 % / 5 % zu korrigieren.

Soweit der leistende Unternehmer die Anzahlung/Vorauszahlung bereits mit 16 % / 5 % versteuert hat, ist keine weitere Korrektur erforderlich.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020

Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen

Die Leistung unterliegt 19 % / 7 %.

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020

Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen

Die Anzahlung / Vorauszahlung unterliegt 19 % / 7 %, da insoweit auf den Steuersatz des Umsatzes (nach dem 31.12.2020) abzustellen ist.

Laut BMF-Schreiben sind die Anzahlungen grundsätzlich mit 16 % / 5 % zu besteuern (Rz. 51 des BMF-Schreibens). In diesem Fall muss im Monat der Leistungsausführung eine Korrektur auf 19 %/7 % erfolgen und die Differenz nachversteuert werden.

Die Anzahlungen / Vorauszahlungen können jedoch auch mit 19 % / 7 % versteuert werden. In der finalen Version des BMF-Schreibens hat die Finanzverwaltung in Rz. 51 die entsprechende Anwendung der Rz. 9 aufgenommen, die dann eine Berechnung mit 19 % / 7 % zulassen würde.

Faktisch besteht damit ein Wahlrecht.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hat der Leistungsempfänger grundsätzlich den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Entrichtung der Anzahlung / Vorauszahlung.

2. Anzahlungen/Vorauszahlungen vor 1. Juli 2020 (Beispiele)

Welcher Steuersatz gilt, wenn der Kunde die im Juli 2020 zu erbringenden Leistungen bereits im Mai 2020 bezahlt hat (Rechnungsstellung und Vereinnahmung vor der Steuersatzänderung)?

  • Auf die Zah­lung kommt es grundsätz­lich nicht an. Viel­mehr ist der Steu­er­satz an­zu­wen­den, der im Zeit­punkt der Ausführung der Leis­tung gilt.
  • So­weit vor Juli 2020 An­zah­lun­gen mit dem zu die­ser Zeit gülti­gen Steu­er­satz (19 % / 7 %) ab­ge­rech­net und ver­steu­ert wur­den, müssen die ur­sprüng­li­che An­zah­lungs­rech­nung und die Ver­steue­rung auf­grund der Steu­er­satz­min­de­rung grundsätz­lich nicht kor­ri­giert wer­den.
  • Die Be­rech­nung der Steuer (Kor­rek­tur auf 16 % / 5 %) ist für den Vor­an­mel­dungs­zeit­raum mit dem ent­spre­chen­dem Be­leg­aus­tausch zu kor­ri­gie­ren, in dem die Leis­tung aus­geführt wird. Eine frühere Kor­rek­turmöglich­keit ist we­der ge­setz­lich noch durch das BMF-Schrei­ben vom 30.6.2020 vor­ge­se­hen.

Welcher Steuersatz gilt, wenn der Kunde die im Juli 2020 zu erbringenden Leistungen bereits im Juni 2020 bezahlt hat (Rechnungsstellung und Vereinnahmung nach Kenntnis der Steuersatzänderung)?

  • Bei Rech­nung­stel­lung und Ver­ein­nah­mung mit 19 % / 7 % ist die Ver­steue­rung mit die­sem Satz vor­zu­neh­men. Die Kor­rek­tur auf 16 % / 5 % er­folgt im Mo­nat der Leis­tungs­er­brin­gung.
  • War die Steu­er­satzände­rung bei Stel­lung der An­zah­lungs­rech­nung be­kannt, ist be­reits der neue Steu­er­satz des Um­sat­zes auf der Rech­nung aus­zu­wei­sen. Dies wird auch sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht be­an­stan­det (vgl. Rz. 11 des BMF-Schrei­bens zur Ent­gelt­ver­ein­nah­mun­gen vor dem 30.6.2020).

Darf in einer Rechnung vor dem 1.7.2020 schon 16 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden?

  • Laut Rz. 9 des BMF-Schrei­bens be­ste­hen keine Be­den­ken da­ge­gen, dass in ei­ner Rech­nung vor dem 1.7.2020 für Leis­tun­gen, die nach dem 30.6.2020 er­bracht wer­den, be­reits mit 16 % / 5 % ab­ge­rech­net wird.

3. Anzahlungen/Vorauszahlungen innerhalb 1.7.2020 und 31.12.2020 (Beispiele)

Welcher Steuersatz gilt, wenn der Kunde die nach dem 31.12.2020 zu erbringenden Leistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bezahlt?

  • Grundsätz­lich ist für An­zah­lungs-/Vor­aus­zah­lungs­rech­nun­gen der Steu­er­satz des Um­sat­zes und nicht der Steu­er­satz der Ver­ein­nah­mung ent­schei­dend.
  • Für Umsätze nach dem 31.12.2020 gilt da­her 19 % / 7 % und muss bei der Rech­nungs­stel­lung und Ver­steue­rung ent­spre­chend berück­sich­tigt wer­den.
  • Der Kunde kann hier­aus auch den Vor­steu­er­ab­zug in Höhe von 19 % / 7 % gel­tend ma­chen, da es sich hier­bei um die ge­setz­lich ge­schul­dete Um­satz­steuer für den Um­satz han­delt.
  • Das BMF stellt dem­ge­genüber bei An­zah­lun­gen/Vor­aus­zah­lun­gen auf den Steu­er­satz der Ver­ein­nah­mung ab, also 16 % / 5 %. Es wurde je­doch eine in der fi­na­len Ver­sion des BMF-Schrei­bens eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung auf­ge­nom­men. Dem­nach er­gibt sich fak­ti­sch ein Wahl­recht, so dass der Steu­er­satz 19 % / 7 % in die­sen Fällen auch in Übe­rein­stim­mung mit dem BMF-Schrei­ben ver­wen­det wer­den kann (Rz. 51 in Ver­bin­dung mit Rz. 9 des BMF-Schrei­bens).

4. Faktura nach 30.6.2020 für leistung vor 1.7.2020 (Beispiel)

Welcher Steuersatz gilt, wenn eine im Juni 2020 ausgeführte Leistung erst im Juli 2020 fakturiert wird?

  • Auf den Zeit­punkt der Fak­tu­rie­rung kommt es nicht an; maßgeb­lich ist der Zeit­punkt der Leis­tung.
  • Wenn die Leis­tung im Juni 2020 er­folgt, ist dem­nach der Steu­er­satz in Höhe von 19 % / 7 % an­zu­wen­den.
  • Zu­dem ent­steht auch die Um­satz­steuer im Juni 2020.

5. Leistungszeitpunkt als entscheidendes Kriterium

Was gilt grundsätzlich für einen Kaufvertrag?

  • Maßge­bend ist der Zeit­punkt der Lie­fe­rung. Die Lie­fe­rung gilt als erfüllt, so­bald der Käufer über die Sa­che verfügen kann. Der Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses oder der Zah­lung sind grundsätz­lich un­er­heb­lich.
  • Es ist der­je­nige Um­satz­steu­er­satz an­zu­wen­den, der zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung gilt.
  • Ach­tung: Bei be­weg­ten Lie­fe­run­gen gilt als Zeit­punkt der Lie­fe­rung der Be­ginn des Trans­ports. Aus­nah­men können bspw. beim Kauf auf Probe etc. be­ste­hen. Zur Be­hand­lung und den Be­son­der­hei­ten bei Rück­ga­ben/Rück­lie­fe­run­gen ver­glei­che 14. Rück­sen­dun­gen.

Was gilt grundsätzlich für einen Werkvertrag?

  • Maßgeb­lich ist der Zeit­punkt der Übe­reig­nung (be­stim­mungs­gemäß ge­brauchsfähig). Das ist re­gelmäßig die förm­li­che Ab­nahme. Die Ab­nahme kann auch durch schlüssi­ges Ver­hal­ten, z. B. durch Be­nut­zung, er­fol­gen.
  • Es ist der­je­nige Um­satz­steu­er­satz an­zu­wen­den, der bei Ausführung der Leis­tung (Ab­nahme) gilt.
  • Wer­den Zah­lun­gen vor Leis­tungs­er­brin­gung ge­leis­tet, gel­ten in­so­weit An­zah­lungs­grundsätze. 
  • So­fern An­zah­lun­gen mit dem fal­schen Steu­er­satz ge­stellt und ver­steu­ert wur­den, sind diese grundsätz­lich erst für den Vor­an­mel­dungs­zeit­raum der Leis­tungs­er­brin­gung zu kor­ri­gie­ren.

Was gilt für Teilleistungen im Baugewerbe?

  • Die Um­satz­steuer für Teil­leis­tun­gen ent­steht mit ih­rer vollständi­gen Er­brin­gung. Er­folgt diese nach dem 1.7.2020, so ist der ver­min­derte Steu­er­satz in Höhe von 16 % / 5 % an­zu­wen­den.
  • Teil­leis­tun­gen im Bau­ge­werbe sind möglich, so­fern wirt­schaft­lich ab­grenz­bare Teile ge­gen ge­son­der­tes Ent­gelt ver­ein­bart sind und die Ver­trags­part­ner die Auf­spal­tung in wirt­schaft­li­cher, recht­li­cher und tatsäch­li­cher Hin­sicht wol­len und so auch ver­fah­ren.
  • Vor­aus­set­zun­gen sind (vgl. Rz. 22 des BMF-Schrei­bens):
    • wirt­schaft­li­che Teil­bar­keit,
    • ge­son­derte Ab­nahme,
    • ge­son­derte Ver­ein­ba­rung,
    • ge­son­derte Ab­rech­nung.
  • Die Werklie­fe­rung bil­det aber im­mer eine Ein­heit, die nicht in eine Ma­te­ri­al­lie­fe­rung und in eine Werkleis­tung zer­legt wer­den kann. Die Teil­leis­tung muss selbst wie­derum eine Werklie­fe­rung sein.
  • Wer­den Teil­leis­tun­gen ver­ein­bart, so hat dies auch Be­deu­tung für et­waige Gewähr­leis­tungs­fris­ten.
  • Teil­leis­tun­gen wer­den von der Fi­nanz­ver­wal­tung nur an­er­kannt, wenn hier­durch die zi­vil­recht­li­chen Fol­gen ein­tre­ten (Be­ginn Gewähr­leis­tungs­fris­ten, Um­kehr der Be­weis­last etc.).
  • Gemäß dem BMF-Schrei­ben müssen vor dem 1.7.2020 er­brachte Teil­leis­tun­gen auch vor die­sem Da­tum als sol­che ver­ein­bart wor­den sein und ent­spre­chend vor dem 1.1.2021 er­brachte Teil­leis­tun­gen auch vor dem 1.1.2021 als sol­che ver­ein­bart wer­den.

6. Dauerleistungen

Was sind Dauerleistungen?

  • Dau­er­leis­tun­gen sind wie­der­keh­rende Leis­tun­gen, die sich über einen länge­ren Zeit­raum er­stre­cken.
  • Bei Dau­er­leis­tun­gen (vgl. Rz. 23 des BMF-Schrei­bens) kann es sich so­wohl um sons­tige Leis­tun­gen (Ver­mie­tung, Lea­sing, War­tung usw.) als auch um die Ge­samt­heit meh­re­rer Lie­fe­run­gen (z. B. Bau­ma­te­rial, Dau­er­lie­fe­run­gen bspw. bei Zeit­schrif­ten­abon­ne­ments) han­deln.
  • Dau­er­leis­tun­gen können für un­ter­schied­li­che Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Ka­len­der­jahr, 5 Jahre) oder ohne zeit­li­che Be­gren­zung ver­ein­bart wer­den.
  • Teil­weise er­ge­ben sich strit­tige Ab­gren­zungs­fra­gen.
  • Wer­den bei­spiels­weise in einem Ver­trag ver­schie­dene Leis­tungs­be­stand­teile ge­re­gelt (Einräum­ung ei­ner Soft­ware­li­zenz und War­tung), können un­ter­schied­li­che Ein­zel­leis­tun­gen, Haupt- und Ne­ben­leis­tun­gen oder eine ein­heit­li­che Leis­tung vor­lie­gen. Dies sollte ge­nau geprüft wer­den.

Welcher Umsatzsteuersatz ist anzuwenden?

  • Bei Dau­er­leis­tun­gen gilt als Leis­tungs­zeit­punkt je­weils der Tag, an dem der ver­ein­barte Leis­tungs­zeit­raum en­det.
  • Wer­den Dau­er­leis­tun­gen nicht für den ge­sam­ten Ver­trags­zeit­raum, son­dern ver­ein­ba­rungs­gemäß für kürzere Ab­schnitte ver­ein­bart und ab­ge­rech­net, lie­gen grundsätz­lich Teil­leis­tun­gen vor. Der je­wei­lige Tag, an dem der kürzere Leis­tungs­zeit­raum en­det, gilt als Be­steue­rungs­zeit­punkt (z. B. mo­nat­li­che Miet­zah­lun­gen bei einem meh­rere Jahre lau­fen­den Miet­ver­trag).
  • Ver­ein­ba­run­gen über kürzere Ab­rech­nungs­zeiträume sind um­satz­steu­er­recht­lich als Teil-leis­tun­gen an­zu­er­ken­nen (z. B. in Miet­verträgen, Li­zenz­verträgen etc.). Sie set­zen je­doch im­mer die Teil­bar­keit der Leis­tung vor­aus.
  • Hin­sicht­lich der Rech­nungs­stel­lung und mögli­cher Kor­rek­tu­ren ist da­nach zu dif­fe­ren­zie­ren, ob mit­tels Dau­er­rech­nung ab­ge­rech­net wird oder der Ver­trag als Rech­nung aus­ge­stal­tet wurde.
  • Wer­den Dau­er­leis­tun­gen nicht in Form von Teil­leis­tun­gen er­bracht, und Zah­lun­gen vor der Leis­tungs­er­brin­gung ver­ein­nahmt, gel­ten grundsätz­lich An­zah­lungs­grundsätze.

7. Weitergabe der Umsatzsteuersatzsenkung

Wie erhöht sich die Marge, wenn die Umsatzsteuersatzminderung nicht an den Kunden weitergegeben wird?

  • So­weit die Um­satz­steu­er­satz­min­de­rung nicht wei­ter­ge­ge­ben wird, erhöht sich die Marge um 2,59 % beim re­gulären und um bzw. 1,9% beim ermäßig­ten Steu­er­satz.

8. Preisklausel

Ist der Vorteil zwingend an den Kunden weiterzugeben?

  • Dies ist eine recht­li­che Fra­ge­stel­lung. Ent­schei­dend für die Be­ant­wor­tung ist grundsätz­lich, was ver­trag­lich ver­ein­bart wurde.
  • Bei Netto-Ver­ein­ba­run­gen, die ins­be­son­dere im un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich üblich sind (etwa „zuzüglich Um­satz­steuer in je­weils ge­setz­li­cher Höhe"), ist der Vor­teil grundsätz­lich an den Kun­den wei­ter­zu­ge­ben.
  • Wur­den Brut­to­preise ver­ein­bart, sind die An­pas­sun­gen grundsätz­lich nicht wei­ter­zu­ge­ben. Al­ler­dings hat der Ge­setz­ge­ber mit § 29 UStG für lang­fris­tige Verträge gleich­wohl einen An­pas­sungs­an­spruch ge­setz­lich nor­miert. 
  • § 29 UStG gilt grundsätz­lich nur für lang­fris­tige Verträge mit Brut­to­ver­ein­ba­rung. Zu­dem sind die Fris­ten zu be­ach­ten, gemäß der ge­setz­li­chen Vor­gabe be­steht der zi­vil­recht­li­che Aus­gleich­an­spruch nur für Verträge die vier Mo­nate vor der Ge­set­zesände­rung, hier also vor dem 1.3.2020, ab­ge­schlos­sen wor­den sind. 
  • Für nach dem 1.3.2020 ge­schlos­sene Verträge be­steht der zi­vil­recht­li­che Aus­gleich­an­spruch nach § 29 UStG nicht un­mit­tel­bar. Ge­ge­be­nen­falls er­gibt sich ein sol­cher An­spruch aus ei­ner ana­lo­gen An­wen­dung der Norm oder wird durch den leis­ten­den Un­ter­neh­mer aus Ku­lanz gewährt. 
  • Über die Be­rech­ti­gung und die Höhe von Aus­gleichs­an­sprüchen nach § 29 UStG ent­schei­den im Zwei­fels­fall die or­dent­li­chen Ge­richte.
  • Strit­tig ist, ob die Vor­schrift des § 29 UStG auch um­ge­kehrt bei der Ände­rung der Steu­ersätze zum 1.1.2021 gilt, da die Ge­set­zesände­rung be­reits be­schlos­sen ist. 
  • Die Re­ge­lung des § 29 UStG kann ver­trag­lich ab­be­dun­gen wer­den, dies sollte je­doch im Ver­trag ein­deu­tig ge­re­gelt wer­den. 

Wann verjährt der Anpassungsanspruch gemäß § 29 UStG?

  • Die Verjährung rich­tet sich nach dem Haupt­an­spruch.
  • Im Falle von Kauf­preis­for­de­run­gen beträgt diese so­mit grundsätz­lich 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung be­ginnt mit Ab­lauf des Jah­res der Ent­ste­hung der durch die um­satz­steu­er­recht­li­che Ände­rung veränder­ten Um­satz­steuer.

Hat die Änderung der Umsatzsteuersätze im allgemeinen Auswirkung auf die Preise?

  • Ziel der Bun­des­re­gie­rung ist es, dass die Ände­rung der Um­satz­steu­ersätze eine Aus­wir­kung auf die Preis­ge­stal­tung hat und da­mit die Kon­junk­tur an­kur­belt. Gleich­wohl wurde nach un­se­rem Kennt­nis­stand keine ge­setz­li­che Ver­pflich­tung, mit Aus­nahme der be­ste­hen­den Re­ge­lung des § 29 UStG, ver­an­kert. 
  • Un­ter an­de­rem ist es für die Aus­wir­kung auf den Preis aus­schlag­ge­bend, ob eine Brutto- oder Net­to­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wurde.
  • Da­ne­ben soll­ten wirt­schaft­li­che As­pekte berück­sich­tigt wer­den. 
  • Bei lang­fris­ti­gen Verträgen ist der Aus­gleichs­an­spruch gemäß § 29 UStG zu be­ach­ten.

Müssen bei Weitergabe des Vorteils die einzelnen Produkte neu ausgepreist werden? 

  • Dies ist keine um­satz­steu­er­li­che, son­dern eine recht­li­che Fra­ge­stel­lung.
  • Nach Auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und En­er­gie (Schrei­ben des BMWI vom 10.06.2020) soll eine in der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Aus­nah­memöglich­keit grei­fen können, so dass eine An­pas­sung der Ein­zel­preise pro Pro­dukt ent­behr­lich wäre und die Ände­rung quasi erst an der Kasse er­folgt. Das BMWI weist je­doch in dem Schrei­ben dar­auf hin, dass ein­zelne Pro­dukte, bspw. preis­ge­bun­dene Pro­dukte wie Bücher, nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Aus­nah­me­re­ge­lung fal­len würden.
  • So­weit die In­an­spruch­nahme der Aus­nah­memöglich­keit er­wo­gen wird, emp­fiehlt sich eine recht­li­che Überprüfung.

9. Teilleistungen

Was ist bei der Korrektur von Rechnungen über Teilleistungen zu beachten?

  • Teil­leis­tun­gen sind im Kern wirt­schaft­lich ab­grenz­bare Teile ei­ner Leis­tung, die auch so ge­schul­det und be­wirkt wer­den so­wie ge­gen ge­son­der­tes Ent­gelt ver­ein­bart sind.
  • Wird über Teil­leis­tun­gen mit­tels Dau­er­rech­nung ab­ge­rech­net, ist zu be­ach­ten, dass eine Rech­nungs­an­pas­sung zum 1.7.2020 hin­sicht­lich des ver­min­der­ten Steu­er­sat­zes von 16 % vor­ge­nom­men wird, so­weit Leis­tungs­zeiträume vom 1.7. bis 31.12.2020 be­trof­fen sind. An­dern­falls schul­det der leis­tende Un­ter­neh­mer auch die um 3 % / 2 % erhöhte Um­satz­steuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG. Beim Leis­tungs­empfänger wäre da­bei der Vor­steu­er­ab­zug zu­min­dest par­ti­ell gefähr­det.
  • Die Rech­nungs­an­pas­sung kann in Form ei­ner Rech­nungs­ergänzung der Dau­er­rech­nung oder durch Neu­aus­stel­lung für den Zeit­raum nach dem 1.7.2020 er­fol­gen. Im letz­te­ren Fall ist dar­auf zu ach­ten, dass für den Ab­rech­nungs­zeit­raum keine zwei Rech­nungs­do­ku­mente par­al­lel in Um­lauf ge­bracht wer­den. Die Stor­nie­rung der Ge­samt­rech­nung sollte ver­mie­den wer­den, da an­sons­ten der Vor­steu­er­ab­zug im Mo­nat der ur­sprüng­li­chen Rech­nungs­aus­stel­lung gefähr­det ist.
  • Son­der­fall Verträge als Rech­nung !: So­fern die zu­grun­de­lie­gen­den Verträge als Rech­nung aus­ge­stal­tet wur­den, ist der Ver­trag zwei­sei­tig an­zu­pas­sen. Eine ein­sei­tige Rech­nungs­ergänzung durch den leis­ten­den Un­ter­neh­mer ist nicht aus­rei­chend, in die­sem Sinne wohl auch die Ausführun­gen in Rz. 24 des BMF-Schrei­bens.

10. Rechnungsstellung

Sollten Verträge gleich als Rechnung ausgestaltet werden?

  • Ge­rade bei ei­ner Steu­er­satzände­rung be­wahr­hei­tet sich der Grund­satz, dass ge­ne­rell die Rech­nungs­stel­lung vom Ver­trag ent­kop­pelt wer­den sollte. Ist be­reits der Ver­trag als Rech­nung aus­ge­stal­tet, er­for­dern not­wen­dige Rech­nungs­kor­rek­tu­ren grundsätz­lich eine zwei­sei­tige An­pas­sung, während bei ei­ner Rech­nungs­stel­lung bspw. in Form ei­ner Dau­er­rech­nung grundsätz­lich eine (ein­sei­tige) Kor­rek­tur durch den Rech­nungs­aus­stel­ler möglich ist.
  • So­fern ak­tu­ell Ver­trags­an­pas­sun­gen auf­grund der Steu­er­satzände­rung er­for­der­lich wer­den, emp­fiehlt es sich, die Rech­nungs­stel­lung vom Ver­trag zu ent­kop­peln und zukünf­tig mit­tels se­pa­ra­ter (Dauer-)Rech­nun­gen ab­zu­rech­nen.

11. Wiederkehrende Lieferungen

Welcher Umsatzsteuersatz gilt hier?

  • Bei wie­der­keh­ren­den Lie­fe­run­gen ist je­weils der­je­nige Um­satz­steu­er­satz an­zu­wen­den, der am Tag der ein­zel­nen Lie­fe­rung gilt.
  • Son­der­re­ge­lun­gen gel­ten für Elek­tri­zität-, Wärme-, Kälte-, Was­ser- und Gas­lie­fe­run­gen (Ab­schn. 13.1. Abs. 2 S. 4 UStAE) und ggf. bei Dau­er­leis­tun­gen. In­so­fern lie­gen nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung keine Teil­leis­tun­gen, son­dern Dau­er­leis­tun­gen vor, die mit Ende des Ab­le­se­zeit­rau­mes als aus­geführt zu be­han­deln sind. Dazu ist im BMF-Schrei­ben in Rz. 35 eine Re­ge­lung vor­ge­se­hen, wo­nach je nach Ende des Ab­le­se­zeit­raums der Um­satz­steu­er­satz her­an­zu­zie­hen ist, der in die­sem Zeit­punkt gültig ist. Für verkürzte Ab­rech­nungs­zeiträume gilt dies ent­spre­chend. Al­ter­na­tiv kann bei Ab­le­se­zeiträumen, die vor dem 1.7.2020 be­gon­nen und in­ner­halb des Zeit­raums 1.7.2020 bis 31.12.2020 en­den, auch eine Auf­tei­lung für um­satz­steu­er­li­che Zwecke er­fol­gen.
  • In Rz. 37 ist für Ab­schlags­rech­nun­gen für Elek­tri­zität-, Wärme-, Kälte-, Was­ser- und Gas­lie­fe­run­gen eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung ent­hal­ten. Dem­nach müssen Rech­nun­gen über Ab­schlags­zah­lun­gen die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 fällig wer­den, nicht be­rich­tigt wer­den, so­fern Um­satz­steuer in Höhe von 19 % / 7 % ab­geführt und erst in der End­rech­nung mit den dann gel­ten­den Steu­ersätzen ab­ge­rech­net wird. Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigte Un­ter­neh­mer können zu­dem aus Bil­lig­keitsgründen den Vor­steu­er­ab­zug in Höhe von 19 % / 7 % gel­tend ma­chen und den Vor­steu­er­ab­zug für die ge­samt Leis­tung erst mit der End­rech­nung kor­ri­gie­ren.

12. Gutscheine

Welcher Steuersatz gilt bei Gutscheinen, die vom Unternehmer ausgegeben werden?

  • Grundsätz­lich muss zwi­schen Ein­zweck- und Mehr­zweck­gut­schei­nen un­ter­schie­den wer­den.
  • Ein Gut­schein ist ein Ein­zweck­gut­schein, wenn bei Aus­stel­lung so­wohl der Ort der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung, auf die sich der Gut­schein be­zieht, als auch die für diese Umsätze ge­schul­dete Steuer fest­ste­hen.
  • Da­ge­gen han­delt es sich bei einem Gut­schein um einen Mehr­zweck­gut­schein, wenn der Ort der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung oder die ge­schul­dete Um­satz­steuer im Zeit­punkt der Aus­stel­lung nicht fest­steht.
  • Bei Ein­zweck­gut­schei­nen gilt die Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung be­reits mit Aus­gabe des Gut­scheins als er­bracht.
  • Bei Mehr­zweck­gut­schei­nen ent­steht die Steuer erst im Zeit­punkt, in wel­chem die Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung tatsäch­lich aus­geführt wird. Wird der Gut­schein für eine Leis­tung ein­ge­setzt, die vor dem 1.7.2020 oder nach dem 31.12.2020 er­bracht wird, ist da­her der Steu­er­satz von 19 % / 7 % an­zu­wen­den. Wird der Gut­schein für eine Leis­tung ein­ge­setzt, die ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 er­bracht wird, ist der ver­rin­gerte Steu­er­satz von 16 % / 5 % an­zu­wen­den. 
  • Un­klar ist der­zeit noch die Aus­wir­kung der Steu­er­satzände­rung auf die Qua­li­fi­ka­tion der Gut­scheine als Ein­zweck- oder Mehr­zweck­gut­scheine, da die bei Einlösung ge­schul­dete Um­satz­steuer im Zeit­punkt der Aus­stel­lung des Gut­scheins ggf. nicht fest­steht. Bei der Aus­gabe von Gut­schei­nen, die vor und nach dem 31.12.2020 ein­gelöst wer­den können, kann un­se­res Er­ach­tens ver­tret­bar vom Nicht­vor­lie­gen von Ein­zweck­gut­schei­nen aus­ge­gan­gen wer­den kann. Gemäß Rz. 30 des BMF-Schrei­bens scheint die Fi­nanz­ver­wal­tung gleich­wohl am Vor­lie­gen von Ein­zweck­gut­schei­nen fest­hal­ten zu wol­len.
  • Bei Aus­gabe von Ein­zweck­gut­schei­nen nach dem 31.12.2020 gilt die Leis­tung wie­der be­reits bei der Aus­gabe des Gut­scheins als er­bracht und muss ent­spre­chend mit 19 % / 7 % ver­steu­ert wer­den, so­fern der Steu­er­satz hierfür ein­deu­tig ist. Kann der Gut­schein so­wohl für Wa­ren, die mit 7 % (bspw. Dru­cker­zeug­nisse) zu ver­steu­ern sind und für sol­che, die mit 19 % zu ver­steu­ern sind, ver­wen­det wer­den, liegt kein Ein­zweck- son­dern ein Mehr­zweck­gut­schein vor.

13. Boni und Rabatte

Welcher Steuersatz ist bei Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen, Treuerabatten etc. anzuwenden?

  • Die Gewährung von Jah­res­boni, Jah­resrück­vergütun­gen, Treu­er­abat­ten usw. führt zu ei­ner Um­satz­steu­er­kor­rek­tur für die Umsätze der Ver­gan­gen­heit. Die Min­de­rung der Be­mes­sungs­grund­lage ist je­doch erst im Zeit­punkt der Ent­gelt­min­de­rung (also grundsätz­lich bei Zah­lung oder Ver­rech­nung, die Ver­ein­ba­rung al­leine genügt nicht) in der Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung zu berück­sich­ti­gen.
  • So­weit die Nachlässe für Umsätze gewährt wer­den, die vor dem 1.7.2020 aus­geführt wur­den, ist der Steu­er­satz von 19 % / 7 % an­zu­wen­den.
  • Lie­gen dem Nach­lass Umsätze zu ver­schie­de­nen Steu­ersätzen zu Grunde, ist eine Auf­tei­lung und ein ent­spre­chen­der Be­leg­aus­tausch vor­zu­neh­men.
  • Das BMF-Schrei­ben enthält darüber hin­aus in Rz. 32 di­verse Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen (z. B. 50%-Auf­tei­lung von Umsätzen von Ja­nuar bis Juni mit 19 % / 7 % und von Umsätzen von Juli bis De­zem­ber mit 16% / 5 %). Rz. 33 enthält eine wei­tere Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung. Dem­nach kann der Un­ter­neh­mer auch auf eine Auf­tei­lung der ge­mein­sa­men Ent­gelt­min­de­run­gen ver­zich­ten und aus­nahms­los den Steu­er­satz von 19 % zu Grunde le­gen. Der Leis­tungs­empfänger muss dann ent­spre­chend den Vor­steu­er­ab­zug be­rich­ti­gen.

14. Rücksendungen

Wie sind Rücksendungen zu behandeln?

  • Eine ein­heit­li­che Hand­ha­bung gibt es hierfür nicht, grundsätz­lich ist zu un­ter­schei­den, ob es sich bei der Rück­sen­dung um die Rückgängig­ma­chung des Ur­sprungs­ge­schäfts (Kor­rek­tur der Um­satz­steuer) oder um eine Rück­lie­fe­run­gen (neues Lie­fer­ge­schäft) han­delt. Dies ist im Ein­zel­fall zu prüfen, es exis­tiert kein Wahl­recht hin­sicht­lich der um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung.
  • Bei der Rückgängig­ma­chung der Ur­sprungs­lie­fe­rung gilt der Steu­er­satz des Ur­sprungs­ge­schäfts. Das be­deu­tet, dass das Ur­sprungs­ge­schäft beim Lie­fe­rer (Aus­gangs­umsätze) bzw. beim Leis­tungs­empfänger (Ein­gangs­umsätze) im Vor­an­mel­dungs­zeit­raum der Rückgängig­ma­chung kor­ri­giert wer­den muss (ne­ga­ti­ver Um­satz).
  • Bei der Rück­lie­fe­rung set­zen die Lie­fer­grundsätze ein, d. h.
    • fin­det der Be­ginn der Rück­lie­fe­rung bis zum 30.6.2020 bzw. ab dem 1.1.2021 statt, ist mit 7 % / 19 % vom Lie­fe­rer der Rück­lie­fe­rung (Aus­gangs­umsätze) ab­zu­rech­nen. Der Empfänger der Rück­lie­fe­rung hat dem­ent­spre­chend (neue) Ein­gangs­umsätze,
    • fin­det der Be­ginn der Lie­fe­rung in der Zeit zwi­schen 1.7.2020 und 31.12.2020 statt, ist mit 5 % / 16 % vom Lie­fe­rer der Rück­lie­fe­rung (Aus­gangs­umsätze) ab­zu­rech­nen. Der Empfänger der Rück­lie­fe­rung hat dem­ent­spre­chend (neue) Ein­gangs­umsätze, die für den Vor­steu­er­ab­zug eine ord­nungs­gemäße Rech­nung vor­aus­set­zen.

15. Dienstwagenbesteuerung

Ist der Bruttolistenpreis im Rahmen der 1 % Methode bei der Kfz-Überlassung an das Personal temporär zu reduzieren?

  • Es ist auf den Brut­to­lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung ab­zu­stel­len. Bei vor dem 1.7.2020 zu­ge­las­se­nen Pkw hat da­her keine Re­du­zie­rung des Brut­to­lis­ten­prei­ses zu er­fol­gen. (Ab­schn. 15.23 Abs. 11 UStAE i. V. m. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR)

16. IT

Worauf sollte IT-seitig geachtet werden?

Als ers­tes sollte an fol­gende The­men­be­rei­che ge­dacht wer­den:

  • Im­ple­men­tie­rung der neuen Steu­ersätze so­wohl ein­gangs- als auch aus­gangs­sei­tig.
  • An­le­gung neuer Kon­di­ti­ons- und Steu­ersätze (z. B. bei SAP).
  • Ein­rich­tung von neuen Um­satz­steu­er­kon­ten mit Steu­er­au­to­ma­tik (an­dere ERP-Sys­teme).
  • Ar­ti­kel­stammsätze müssen ggf. neu ge­pflegt wer­den.
  • Ände­rung von Preis­lis­ten.
  • An­pas­sung von Wa­ren­wirt­schafts- und Kas­sen­sys­te­men.

17. Steuerkennzeichen

Können/Sollten die alten Steuerkennzeichen für die Umsätze mit 16 % / 5 % verwendet werden?

  • Ge­ne­rell soll­ten nicht die al­ten Steu­er­kenn­zei­chen für 16 % / 5% ver­wen­det wer­den, um ggf. not­wen­dige Ab­stim­mun­gen bei der er­neu­ten Steu­er­satzände­rung zum 1.1.2021 durchführen zu können. Ge­ne­rell emp­feh­len wir da­her die Im­ple­men­tie­rung neuer Steu­er­kenn­zei­chen im ERP-Sys­tem.

18. USt-Voranmeldung

Ändern sich die Formulare der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Steuersatzänderung?

  • Die For­mu­lare für die Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung ändern sich nicht.
  • Die Umsätze zu den tem­porär geänder­ten Steu­ersätzen (16 % / 5 %) sind ohne Un­ter­schei­dung zwi­schen den Steu­ersätzen in den Kz. 35/36 in Zeile 28 ein­zu­tra­gen.
  • In­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werbe zu 16 % und 5 % sind ohne Un­ter­schei­dung zwi­schen den Steu­ersätzen in den Kz. 95/98 in Zeile 35 ein­zu­tra­gen.
  • Die Be­mes­sungs­grund­la­gen für die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers (Leis­tungs­empfänger als Steu­er­schuld­ner) sind un­verändert in den Kz. 46/47, Kz. 73/74 bzw. Kz. 84/85 in den Zei­len 48-50 ein­zu­tra­gen.
  • Vor­steu­er­beträge wer­den un­ge­ach­tet des berück­sich­tig­ten Um­satz­steu­er­satz­schlüsseln un­ter Kz. 66 (all­ge­meine Vor­steu­er­beträge), Kz. 61 (Vor­steuer beim in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werb), Kz. 62 (Ein­fuhr­um­satz­steuer als Vor­steuer) und Kz. 67 (Vor­steuer bei der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers) aus­ge­wie­sen.

19. Verzicht auf USt-Änderung möglich?

Im reinen B2B Geschäft - keine Vorsteuerbeschränkungen vorausgesetzt - bringt die Steuersatzänderung im Ergebnis keine Zusatzeinnahmen der Finanzverwaltung. Kann man auf die Reduzierung der Umsatzsteuer verzichten?

  • Die Ge­set­zesände­rung ist zwin­gend an­zu­wen­den. Im Fall der Nicht­be­ach­tung hat der Leis­tungs­empfänger ggf. ein Vor­steu­er­ri­siko.
  • Gemäß Rz. 46 des BMF-Schrei­bens wird es aber nicht be­an­stan­det, wenn bei nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 er­brach­ten Leis­tun­gen zwi­schen Un­ter­neh­mern noch die bis­he­ri­gen Steu­ersätze (19 % / 7 %) in der Rech­nung an­ge­ge­ben wer­den. Der Leis­tungs­empfänger kann in die­sen Fällen den höheren Be­trag grundsätz­lich als Vor­steuer gel­tend ma­chen.
  • Darüber hin­aus gibt es keine Re­ak­tion des Ge­setz­ge­bers oder der Fi­nanz­ver­wal­tung auf die durch die Verbände ge­for­derte For­de­rung nach ei­ner Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung.

20. Einfuhrumsatzsteuer

Ändert sich auch der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer?

  • Ja, § 12 UStG gilt auch für die Be­mes­sung der Ein­fuhr­um­satz­steuer; so das BMF-Schrei­ben, Rz. 5.

21. Durchschnittsteuersätze

Was ist mit Durchschnittsteuersätzen gemäß § 24 UStG?

  • Der Steu­er­satz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG wird eben­falls vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % re­du­ziert.
  • Die übri­gen Durch­schnittssätze des § 24 UStG ändern sich nicht.

22. Nebenleistungen

Welcher Steuersatz gilt bei Nebenkostenabrechnungen des Vermieters?

  • Ne­ben­leis­tun­gen (z. B. Miet­ne­ben­kos­ten) tei­len grundsätz­lich das Schick­sal der Haupt­leis­tung.
  • Die An­wen­dung des zu­tref­fen­den Um­satz­steu­er­sat­zes für die Ab­rech­nung von Ne­ben­leis­tun­gen rich­tet sich nach dem Zeit­punkt der Ausführung der Haupt­leis­tung. So­weit sich die Ne­ben­kos­ten auf Teil­leis­tun­gen be­zie­hen, ist der je­wei­lige Teil­leis­tungs­zeit­raum ent­schei­dend.
  • Wird die Ver­mie­tung als Haupt­leis­tung bspw. mo­nat­lich er­bracht, ist der Steu­er­satz für die jähr­li­che Ab­rech­nung der Ne­ben­leis­tung auf­zu­tei­len in 19 % bzw. 16 %.

23. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - Unklarheiten beim Steuersatz

Nach welchen Grundsätzen ist der Steuersatz bei sog. Reverse Charge-Umsätzen (§ 13b UStG) zu bestimmen

  • Un­se­res Er­ach­tens gel­ten auch in Fällen der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers die all­ge­mei­nen Grundsätze. Da­mit ist für den Steu­er­satz auf den Um­satz (i. e. Ausführung der Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung) ab­zu­stel­len und der für die­sen Zeit­punkt gültige Steu­er­satz an­zu­wen­den.
  • Dies ist um­strit­ten. Teil­weise wird aus der ge­setz­li­chen Re­ge­lung, wo­nach die Steu­er­ent­ste­hung von der Aus­stel­lung der Rech­nung abhängig ist, ge­fol­gert, dass der Steu­er­satz der Rech­nungs­stel­lung ent­schei­dend sei. 
  • Lei­der wurde die­ser Punkt im BMF-Schrei­ben (bis­her) nicht auf­ge­grif­fen, so dass hierfür auch keine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung im­ple­men­tiert wurde.
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