Mit der beschlossenen Verlängerung unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin bis 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies gilt allerdings nicht für Umsätze aus der Abgabe von Getränken. Auf diese ist unverändert der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.
Am 22.09.2022 beschloss der Bundestag das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, mit dem u. a. die Regelung zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Umsätze in der Gastronomie verlängert wird. Die Zustimmung des Bundesrats ist am 07.10.2022 erfolgt.