Liegen die Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (z. B. noch fehlende Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz UStG - USt 1 TG) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung noch nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer insoweit die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen der Schuldnerschaft, bleibt es laut BMF-Schreiben vom 18.5.2018 bei der bisherigen Besteuerung der Anzahlung durch den Leistenden. Dazu wird der UStAE in den Abschnitten 13.5, 13b.12 Abs. 2 und 15.3 Abs. 6 geändert.
Für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die bisherige Fassung des UStAE anwendet. Bisher enthielt der UStAE hierzu keine explizite Regelung, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Korrektur erforderlich ist oder nicht.
Hinweis
Verfügt der Leistungsempfänger hingegen im Zeitpunkt der Anzahlung über eine Bescheinigung USt 1 TG, erfüllt er bereits die Voraussetzungen für seine Steuerschuldnerschaft, auf eine Kenntnis des bauleistenden Unternehmers von der Bescheinigung kommt es nicht an. Insoweit besteht für den Leistungsempfänger das Risiko der Vorsteuerversagung aus der Anzahlungsrechnung.