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Steuerberatung

Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Anzahlungen auf Bauleistungen

Wie ist vor­zu­ge­hen, wenn An­zah­lun­gen auf Bau­leis­tun­gen ge­leis­tet wer­den, die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers aber erst später erfüllt wer­den? Dar­auf geht das BMF ein.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers nach § 13b UStG (z. B. noch feh­lende Be­schei­ni­gung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 2. Halb­satz UStG - USt 1 TG) zum Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung der An­zah­lung noch nicht vor, schul­det der leis­tende Un­ter­neh­mer in­so­weit die Um­satz­steuer. Erfüllt der Leis­tungs­empfänger zum Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung die Vor­aus­set­zun­gen der Schuld­ner­schaft, bleibt es laut BMF-Schrei­ben vom 18.5.2018 bei der bis­he­ri­gen Be­steue­rung der An­zah­lung durch den Leis­ten­den. Dazu wird der UStAE in den Ab­schnit­ten 13.5, 13b.12 Abs. 2 und 15.3 Abs. 6 geändert.

Für bis zum 31.12.2018 ge­leis­tete An­zah­lun­gen wird es nicht be­an­stan­det, wenn der Steu­er­pflich­tige die bis­he­rige Fas­sung des UStAE an­wen­det. Bis­her ent­hielt der UStAE hierzu keine ex­pli­zite Re­ge­lung, so dass im Ein­zel­fall geprüft wer­den muss, ob eine Kor­rek­tur er­for­der­lich ist oder nicht.

Hinweis

Verfügt der Leis­tungs­empfänger hin­ge­gen im Zeit­punkt der An­zah­lung über eine Be­schei­ni­gung USt 1 TG, erfüllt er be­reits die Vor­aus­set­zun­gen für seine Steu­er­schuld­ner­schaft, auf eine Kennt­nis des bau­leis­ten­den Un­ter­neh­mers von der Be­schei­ni­gung kommt es nicht an. In­so­weit be­steht für den Leis­tungs­empfänger das Ri­siko der Vor­steu­er­ver­sa­gung aus der An­zah­lungs­rech­nung.

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