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Umsatzsteuervorauszahlung für 4. Quartal: Keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" i.S.v. § 11 EStG

BFH 11.11.2014, VIII R 34/12

Als "kurze Zeit" i.S.d. § 11 EStG gilt ein Zeit­raum von bis zu zehn Ta­gen. Eine Verlänge­rung des Zehn-Tage-Zeit­raums kommt auch im Hin­blick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hin­aus­ge­scho­bene Fällig­keit von Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob eine am 11.1.2010 ge­zahlte Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für das 4. Quar­tal 2009 i.H.v. rd. 3.400 € als Be­triebs­aus­gabe bei den Einkünf­ten aus selbständi­ger Ar­beit für das Jahr 2009 zu berück­sich­ti­gen ist. Die Kläger sind zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Ehe­leute; der Kläger ist als Rechts­an­walt tätig und er­zielt Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit.

Sei­nen Ge­winn er­mit­telt er durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG. Um­satz­steu­er­recht­lich ist der Vor­an­mel­dungs­zeit­raum nach § 18 Abs. 2 S. 1 UStG das Ka­len­der­vier­tel­jahr. Die Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung für das 4. Quar­tal 2009 reichte der Kläger am 11.1.2010 (einem Mon­tag) frist­ge­recht ein. Gleich­zei­tig leis­tete er die ent­spre­chende Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung i.H.v. rd. 3.400 €.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2009 berück­sich­tigte der Kläger die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung von 3.400 € bei der Ge­winn­er­mitt­lung als Be­triebs­aus­gabe. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für das 4. Quar­tal 2009 nicht als Be­triebs­aus­gabe an, weil sie erst im Jahr 2010 ab­ge­flos­sen sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat die vom Kläger am 11.1.2010 ge­leis­tete Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung von 3.400 € zu Recht nicht als Be­triebs­aus­gabe des Jah­res 2009 berück­sich­tigt.

Aus­ga­ben sind gem. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG für das Ka­len­der­jahr ab­zu­set­zen, in dem sie ge­leis­tet wor­den sind. Nach § 11 Abs. 2 S.tz 2, Abs. 1 S. 2 EStG gel­ten re­gelmäßig wie­der­keh­rende Aus­ga­ben, die bei dem Steu­er­pflich­ti­gen kurze Zeit vor Be­ginn oder kurze Zeit nach Be­en­di­gung des Ka­len­der­jah­res an­ge­fal­len sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, als in die­sem Ka­len­der­jahr ab­ge­flos­sen. Im Streit­fall ist das FG zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass diese Vor­aus­set­zun­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 hin­sicht­lich der vom Kläger am 11.1.2010 ge­leis­te­ten Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung nicht erfüllt sind.

Vor­lie­gend ist die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung zwar frist­ge­recht am Mon­tag, den 11.1. des dem Streit­jahr fol­gen­den Jah­res ge­leis­tet wor­den. Sie ist in­des nicht i.S.v. § 11 EStG kurze Zeit nach Be­en­di­gung des Ka­len­der­jah­res ab­ge­flos­sen; als "kurze Zeit" gilt ein Zeit­raum von bis zu zehn Ta­gen. Der Kläger hat die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung un­strei­tig erst am 11.1.2010, d.h. nach Ab­lauf des Zehn-Tage-Zeit­raums, ent­rich­tet. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläger kommt eine Verlänge­rung des Zehn-Tage-Zeit­raums nicht in Frage. Es ent­spricht ständi­ger BFH-Recht­spre­chung, dass eine Er­wei­te­rung die­ser Höchst­grenze un­ter Be­ru­fung auf be­son­dere Verhält­nisse des Ein­zel­falls nicht in Be­tracht kommt.

Eine an­dere recht­li­che Be­ur­tei­lung ist auch un­ter dem Ge­sichts­punkt der Re­ge­lun­gen in § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB nicht ge­bo­ten. Ist da­nach an einem be­stimm­ten Tage oder in­ner­halb ei­ner Frist eine Wil­lens­erklärung ab­zu­ge­ben oder eine Leis­tung zu be­wir­ken und fällt der be­stimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonn­tag, einen am Erklärungs- oder Leis­tungs­ort staat­lich an­er­kann­ten all­ge­mei­nen Fei­er­tag oder einen Sonn­abend, so tritt an die Stelle ei­nes sol­chen Ta­ges der nächste Werk­tag. Zwar gilt diese Vor­schrift nach § 108 Abs. 1 AO auch im Steu­er­ver­fah­rens­recht. Zu­tref­fend ver­neint das FG in­des die An­wen­dung der Nor­men auf Fälle der vom Zu- und Ab­fluss­prin­zip ab­wei­chen­den zeit­li­chen Zu­rech­nung re­gelmäßig wie­der­keh­ren­der Ein­nah­men oder Aus­ga­ben in § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG.

Nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG ist eine Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung am zehn­ten Tag nach Ab­lauf des Vor­an­mel­dungs­zeit­raums fällig. Nach § 108 Abs. 3 AO verlängert sich die Zah­lungs­frist bis zum fol­gen­den Werk­tag, so­fern de­ren Ende auf einen Sonn­tag, einen ge­setz­li­chen Fei­er­tag oder einen Sonn­abend fällt. Für den Zeit­raum des § 11 EStG hat diese Verlänge­rung in­des keine Be­deu­tung. Denn § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG re­geln keine Frist, son­dern schaf­fen le­dig­lich eine ge­setz­lich nor­mierte Zu­fluss- bzw. Ab­fluss­fik­tion.

Link­hin­weis:

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