Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 i.H.v. rd. 3.400 € als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen ist. Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute; der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2009 berücksichtigte der Kläger die Umsatzsteuervorauszahlung von 3.400 € bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 nicht als Betriebsausgabe an, weil sie erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat die vom Kläger am 11.1.2010 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung von 3.400 € zu Recht nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2009 berücksichtigt.
Ausgaben sind gem. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Nach § 11 Abs. 2 S.tz 2, Abs. 1 S. 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Im Streitfall ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen für den Veranlagungszeitraum 2009 hinsichtlich der vom Kläger am 11.1.2010 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung nicht erfüllt sind.
Vorliegend ist die Umsatzsteuervorauszahlung zwar fristgerecht am Montag, den 11.1. des dem Streitjahr folgenden Jahres geleistet worden. Sie ist indes nicht i.S.v. § 11 EStG kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen; als "kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Der Kläger hat die Umsatzsteuervorauszahlung unstreitig erst am 11.1.2010, d.h. nach Ablauf des Zehn-Tage-Zeitraums, entrichtet. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage. Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, dass eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Regelungen in § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB nicht geboten. Ist danach an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Zwar gilt diese Vorschrift nach § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerverfahrensrecht. Zutreffend verneint das FG indes die Anwendung der Normen auf Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG.
Nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG ist eine Umsatzsteuervorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Nach § 108 Abs. 3 AO verlängert sich die Zahlungsfrist bis zum folgenden Werktag, sofern deren Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Für den Zeitraum des § 11 EStG hat diese Verlängerung indes keine Bedeutung. Denn § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG regeln keine Frist, sondern schaffen lediglich eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion.
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