deen

Steuerberatung

Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung

BFH 27.6.2018, X R 44/16

Eine Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung, die in­ner­halb von zehn Ta­gen nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res ge­zahlt wird, ist auch dann im Jahr ih­rer wirt­schaft­li­chen Zu­gehörig­keit ab­zieh­bar, wenn der 10. Ja­nuar des Fol­ge­jah­res auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder ge­setz­li­chen Fei­er­tag fällt.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin er­mit­telt ih­ren Ge­winn durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Sie leis­tete die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für den Mo­nat De­zem­ber 2014 i.H.v. rd. 6.900 € durch Banküber­wei­sung, ihr Konto wurde am 8.1.2015 be­las­tet. Die Kläge­rin machte diese Zah­lung als Be­triebs­aus­gabe im Rah­men ih­rer Ge­winn­er­mitt­lung für das Jahr 2014 gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug, da die Zah­lung dem Jahr 2015 zu­zu­rech­nen sei. Die Re­ge­lung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG sei nicht an­zu­wen­den, wenn der Fällig­keits­tag auf­grund des § 108 Abs. 3 AO außer­halb des Zehn-Ta­ges-Zeit­rau­mes liege (hier: nicht Sams­tag, 10.1.2015, son­dern erst der fol­gende Mon­tag, 12.1.2015).

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Das FG hat zu­tref­fend er­kannt, dass die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für De­zem­ber 2014 i.H.v. rd. 6.900 € als Be­triebs­aus­gabe für 2014 zu berück­sich­ti­gen ist. Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG gilt die am 8.1.2015 ent­rich­tete Zah­lung als im Jahr 2014 ab­ge­flos­sen.

Grundsätz­lich sind Be­triebs­aus­ga­ben und Wer­bungs­kos­ten in dem Ka­len­der­jahr ab­zu­set­zen, in dem sie ge­leis­tet wor­den sind. Aus­nahms­weise gel­ten re­gelmäßig wie­der­keh­rende Aus­ga­ben, die beim Steu­er­pflich­ti­gen kurze Zeit, d.h. zehn Tage, nach Be­en­di­gung des Ka­len­der­jah­res an­ge­fal­len sind, gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG als in dem Ka­len­der­jahr ab­ge­flos­sen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören. Sie können da­mit be­reits in die­sem Jahr ab­ge­zo­gen wer­den. Auch die vom Un­ter­neh­mer an das Fi­nanz­amt ge­zahlte Um­satz­steuer ist eine Be­triebs­aus­gabe, die die­ser Re­ge­lung un­ter­liegt.

Die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für den De­zem­ber 2014 wurde von der Kläge­rin am 8.1.2015 und da­mit "kurze Zeit" i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG nach Be­en­di­gung des Ka­len­der­jah­res ent­rich­tet. Als "kurze Zeit" gilt ein Zeit­raum von bis zu zehn Ta­gen, so dass die­ses Tat­be­stands­merk­mal erfüllt ist. Es kann vor­lie­gend da­hin­ste­hen, ob es zur An­wen­dung des § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG er­for­der­lich ist, dass die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung in­ner­halb die­ses Zehn-Ta­ges-Zeit­raums nicht nur ge­zahlt, son­dern auch fällig sein muss. Selbst wenn man for­dert, dass die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung in­ner­halb des Zehn-Ta­ges-Zeit­raums fällig sein muss, ist diese Vor­aus­set­zung hier erfüllt.

Denn bei der Er­mitt­lung der Fällig­keit ist al­lein auf die ge­setz­li­che Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 UStG ab­zu­stel­len, nicht hin­ge­gen auf eine mögli­che Verlänge­rung der Frist gem. § 108 Abs. 3 AO. Diese Verlänge­rung ist im Zu­sam­men­hang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht an­wend­bar, da es sich um eine Zu­fluss- und Ab­fluss­fik­tion, nicht aber um eine Frist han­delt, so dass sich die Frage nach ei­ner Verlänge­rung erübrigt.

Hin­ter­grund:

Mit sei­ner Ent­schei­dung wen­det sich der BFH ge­gen die Auf­fas­sung des BMF (Amt­li­ches Ein­kom­men­steuer-Hand­buch 2017 § 11 EStG H 11, Stich­wort All­ge­mei­nes, "Kurze Zeit"). Das Ur­teil ist im­mer dann von Be­deu­tung, wenn der 10. Ja­nuar auf einen Sams­tag oder Sonn­tag fällt, das nächste Mal also im Ja­nuar 2021.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben