Im Falle der Einkünfteermittlung nach dem Zufluss- und Abflussprinzip können abweichend davon regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahrs zu- bzw. abfließen (§ 11 EStG). Als kurze Zeit wird nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen angesehen.
Laut Urteil des BFH vom 27.6.2018 (Az. XR 44/16 ) ist eine Umsatzsteuervorauszahlung bei Leistung bis zum 10.1. des Folgejahres auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Dabei lässt es der BFH dahinstehen, ob neben der Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums zudem auch die Fälligkeit innerhalb dieses Zeitraums erforderlich ist (so u. a. die Finanzverwaltung, H 11 EStR Stichwort Allgemeines, „Kurze Zeit“). Denn nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG sei jedenfalls die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung zum 10.1. gegeben, auch wenn die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO bis zum nächsten Werktag verlängert wird.
Hinweis:
Damit bejaht der BFH entgegen der restriktiveren Auffassung der Finanzverwaltung die Berücksichtigung einer bis zum 10.1. des Folgejahres geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung bereits im Vorjahr, auch wenn der 10.1. ein Sonnabend oder Sonntag ist.