Nach der neuen Versandhandelsregelung verlagert § 3c Abs. 1 UStG ab 01.07.2021 den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung an den Erwerber befindet. Eine Ausnahme gilt, wenn die Umsatzschwelle i. H. v. 10.000 Euro nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht überschritten wird, wobei neben innergemeinschaftlichen Fernverkäufen auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Leistungen an Nichtunternehmer in diese Umsatzschwelle einzubeziehen sind.
Außerdem äußert sich das BMF zur Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten bei Warenlieferungen innerhalb der EU durch im Drittland ansässige Unternehmer an Nichtunternehmer. Die Lieferkettenfiktion gilt ebenso bei Fernverkäufen von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen im Wert von höchstens 150 Euro an Nichtunternehmer. Demnach haften Marktplatzbetreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer nach § 25e Abs. 1 UStG nur noch in solchen Fällen, in denen die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a UStG keine Anwendung findet.
Das BMF thematisiert auch die neuen One-Stop-Shop-Regelungen (OSS). Für drittlandsansässige Unternehmen, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, greift das besondere Besteuerungsverfahren ab 01.07.2021 erstmals auch für alle am Verbrauchsort ausgeführten Leistungen an EU-Nichtunternehmer. Zudem gibt es einen neuen Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Fernverkäufe mit einem Warenwert unter 150 Euro. Auch für EU-Unternehmer wird der Mini-One-Stop-Shop erweitert und kann dann sowohl für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG als auch für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Verbrauchsort ausgeführten Leistungen an EU-Nichtunternehmer genutzt werden.
Hinweis: Die Teilnahme an den OSS-Verfahren kann seit 01.04.2021 beim BZSt elektronisch angezeigt werden. Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung One-Stop-Shop teil.