Demnach sind einer Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre. Dazu sind insb. die wirtschaftlichen Beziehungen der Betriebsstätte mit dem übrigen Unternehmen (sog. Dealings) als schuldrechtliche Beziehungen zu fingieren und dafür dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Verrechnungspreise zu ermitteln.
Neben der in Deutschland bereits in 2013 erfolgten Regelung im innerstaatlichen Recht (§ 1 Abs. 5 AStG), wird der AOA nun zunehmend auch explizit in die zwischen Deutschland und anderen Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aufgenommen und somit letzte Zweifel an der Anwendung dieser Vorgabe zur Betriebsstättengewinnaufteilung beseitigt.
Konkret wurde bei den jüngst vereinbarten Modifizierungen folgender Doppelbesteuerungsabkommen eine Regelung zum AOA aufgenommen:
DBA Großbritannien
DBA Irland
DBA Niederlande
DBA Japan
Hinweis
Enthält das anzuwendende DBA keine die Anwendung des AOA vorsehende Regelung, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG von der Anwendung des AOA abgesehen werden, wenn der Nachweis der dem AOA widersprechenden Besteuerung gelingt. Im Falle eines OECD-Mitgliedstaates soll nach dem am 18.3.2016 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Betriebsstättengewinnaufteilung (Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung - VWG BsGa) auch dann von der Anwendung des AOA durch den anderen DBA-Staat auszugehen sein, wenn das DBA eine Art. 7 OECD-MA 2008 entsprechende Regelung beinhaltet, den AOA dem Wortlaut nach also gar nicht enthält (vgl. Rn. 427 ff). Lediglich bei DBA mit Nicht-Mitgliedstaaten der OECD, die eine Regelung entsprechend Art. 7 OECD-MA 2008 bzw. Art. 7 UN-MA enthalten, sieht das BMF-Entwurfsschreiben von der Anwendung des AOA ab. In einem solchen Fall muss das Unternehmen in seiner Steuererklärung auf das anzuwendende DBA hinweisen und die Höhe der Abweichung quantifizieren (Rn. 430).