Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. die Bewertungsparameter, die bei Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren zugrunde zu legen sind, an die zwischenzeitlich vorliegenden neuen Daten des Statistischen Bundesamts des Mikrozensus 2018 angepasst werden. Bislang basieren die für das Ertragswertverfahren relevanten Nettokaltmieten noch auf Daten des Mikrozensus 2014 und erfüllen damit nicht mehr das Bewertungsziel eines objektiviert-realen Grundsteuerwerts. Die gesetzliche Umsetzung soll durch Anpassung der Nettokaltmieten in Anlage 39 zum Bewertungsgesetz erfolgen. Infolge dieser Anpassung soll die Steuermesszahl für Wohngrundstücke von 0,034 % auf 0,031 % abgesenkt werden.
Hinweis: Zudem legte das BMF am 19.03.2021 den Entwurf einer Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV) vor. Die Mietniveaustufen sind ebenso für die Ermittlung des Grundsteuerwerts von Wohnimmobilien nach dem Ertragswertverfahren erforderlich.
In dem Gesetzentwurf des GrStRefUG sind außerdem Modifizierungen des Forschungszulagengesetzes vorgesehen, mit denen die Inanspruchnahme der Forschungsförderung erleichtert werden soll. Laut den Ausführungen zum Gesetzentwurf verursacht der in § 3 Abs. 6 FZulG verankerte Begriff der verbundenen Unternehmen Anwendungsschwierigkeiten. So sind Beteiligungsgesellschaften von Private-Equity Fonds grundsätzlich als Verbund anzusehen, auch wenn es keine inhaltlichen Überschneidungen oder Berührungspunkte zwischen den Gesellschaften gibt. Dieses Problem besteht auch bei Privatinvestoren, die in Start-ups engagiert sind. Mit dem GrStRefUG soll daher die Definition für verbundene Unternehmen, die sich bislang an § 15 AktG orientiert, geändert und stattdessen auf den Konzernbegriff des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB Bezug genommen werden. Außerdem sollen verbundene Unternehmen künftig im Antrag auf Forschungszulage direkt angeben, wie die Aufteilung der förderfähigen Bemessungsgrundlage auf die Verbundunternehmen zu erfolgen hat.
Hinweis: Unternehmen, die ein von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bescheinigtes begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben i. S. d. § 2 Abs. 1 FZulG durchführen, können seit dem 24.03.2021 in ELSTER den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Das Antragsformular enthält im Hinblick auf Verbundunternehmen noch den Verweis auf § 15 AktG. Mit einer entsprechenden Anpassung ist nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum GrStRefUG zu rechnen.