Konkret soll ein neues Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) gefasst und punktuelle Änderungen des bereits bestehenden Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) vorgenommen werden.
Das Gesetz enthält insb. folgende Regelungen:
- Nach den unionsrechtlichen Vorgaben soll das MgFSG in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform gelten, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“).
- Einheitlich für grenzüberschreitende Formwechsel, Spaltungen sowie Verschmelzungen sollen Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich werden, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“).
- Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium soll nach dem Vorbild des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Wahl soll durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung erfolgen.
Hinweis: Dabei soll den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung durch eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer Rechnung zu tragen sein.
- Bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung soll ein strenger Bestandsschutz von Mitbestimmungsrechten gelten. Dabei soll die SE-Gründung durch Umwandlung als Vorbild dienen und ebenso alle Komponenten der Mitbestimmung sowohl im Fall der Mitbestimmung kraft Vereinbarung, als auch im Fall der gesetzlichen Auffangregelung geschützt werden.
- Bei anschließenden Umwandlungen soll der Schutz der Mitbestimmung für grenzüberschreitende Formwechsel, Spaltungen und Verschmelzungen einheitlich neu geregelt werden.
Hinweis: Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Umwandlungsrichtlinie werden parallel durch ein gesondertes Gesetz unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz umgesetzt