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Steuerberatung

Umstellung des Verfahrens zum Einholen von A1-Bescheinigungen ab 2018

Die bis­lang in Pa­pier­form ein­zu­rei­chen­den Anträge auf Er­tei­lung der A1-Be­schei­ni­gung führ­ten die Kran­ken­kas­sen und die Deut­sche Ver­bin­dungs­stelle für Kran­ken­ver­si­che­rung - Aus­land (DVKA) an die Grenze ih­rer Ka­pa­zitäten. Hier schafft ein neues ab 2018 gel­ten­des On­line-Ver­fah­ren Ab­hilfe.

Ein in der HR-Pra­xis lästi­ges, aber zu­gleich drin­gend ge­bo­te­nes Pro­ze­dere ist das Ein­ho­len der sog. A1-Be­schei­ni­gung bei grenzüber­schrei­ten­den Einsätzen von Mit­ar­bei­tern im EU-/EWR-Aus­land. Da­mit wird zum einen der Nach­weis geführt, dass die ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter dem deut­schen So­zi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem un­ter­lie­gen. Zum an­de­ren wird eine Be­frei­ung vom ausländi­schen So­zi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem si­cher­ge­stellt.

Umstellung des Verfahrens zum Einholen von A1-Bescheinigungen ab 2018© Thinkstock

Die bis­lang in Pa­pier­form ein­zu­rei­chen­den Anträge führ­ten die Kran­ken­kas­sen ebenso wie die Deut­sche Ver­bin­dungs­stelle für Kran­ken­ver­si­che­rung - Aus­land (DVKA), die für Son­derfälle wie die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung und bei Mehr­staa­tentätig­keit zuständig ist, an die Grenze ih­rer Ka­pa­zitäten. Hier soll ein neues ab 2018 gel­ten­des On­line-Ver­fah­ren Ab­hilfe schaf­fen.

Hinweis

Die Nut­zung die­ses On­line-Ver­fah­rens ist ab An­fang 2018 möglich und spätes­tens ab Ja­nuar 2019 für alle Be­tei­lig­ten ver­pflich­tend.

Ein­zel­hei­ten sind in der Ver­fah­rens­be­schrei­bung vom 1.4.2017 vom GKV-Spit­zen­ver­band, das auch über die Kran­ken­kas­sen erhält­lich ist, nach­zu­le­sen. Wir emp­feh­len die frühzei­tige Um­stel­lung, da dies zu ei­ner Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung führt. Auch auch spon­tane Dienst­rei­sen können über die­ses On­line-Ver­fah­ren noch ge­mel­det wer­den.

Ent­schei­dend ist die nicht ganz ein­fa­che Wahl des zu­tref­fen­den An­tra­ges - nur so­weit die Einsätze tatsäch­lich im Auf­trag und auf Rech­nung des deut­schen Un­ter­neh­mens er­fol­gen, ist der An­trag bei der Kran­ken­kasse kor­rekt. Bei ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men ist in der Re­gel der An­trag bei der DVKA der rich­tige Weg.

So­weit es um Aus­lands­einsätze in Ländern geht, die nicht Teil des EU-/EWR-Rau­mes sind, mit de­nen je­doch ein So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men be­steht, ver­bleibt es bei dem bis­he­ri­gen An­trags­ver­fah­ren in Pa­pier­form. Er­fol­gen die Einsätze im Auf­trag und auf Rech­nung des deut­schen Un­ter­neh­mens geht der An­trag wie ge­wohnt an die Kran­ken­kasse des Mit­ar­bei­ters; bei pri­va­ter Ver­si­che­rung an die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund. Geht der Ein­satz zu ei­ner ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft, ist ein An­trag auf Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung bei der DVKA der rich­tige Weg.
 
 
 

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