Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im April 2014 beim FG per Fax durch ihren Geschäftsführer während der Einspruchsfrist "Sprungklage" u.a. gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 erhoben. Nur wenige Minuten später bat sie beim Finanzamt per Fax um Erteilung der Zustimmung zur Durchführung der Sprungklage.
Das FG trennte das Verfahren hinsichtlich der Streitgegenstände, wegen der die Klägerin lediglich Sprungklage und keinen nachfolgenden Einspruch eingelegt hatte, ab. Die danach nur noch die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 betreffende Sprungklage wies es im Übrigen ab, weil sie nachträglich unzulässig geworden sei, da die Klägerin von der Sprungklage zum Einspruchsverfahren übergegangen sei. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und gab das Verfahren an den Beklagten ab.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht über die von der Klägerin erhobene Sprungklage entschieden, denn die Klägerin hatte diese durch die nach Erhebung der Sprungklage beim Finanzamt eingelegten (unzulässigen) Einsprüche in einen Einspruch umgewandelt. Das FG hätte folglich in der Sache nicht entscheiden dürfen, sondern hätte das Verfahren formlos an das Finanzamt abgeben müssen.
Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung". Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist.
Hinzu kam, dass die Sachlage in solchen Fällen der Umwandlung einer Sprungklage in einen Einspruch derjenigen nach § 45 Abs. 3 FGO vergleichbar ist. Stimmt die Behörde einer Sprungklage nicht zu, kommt es zu einer Abgabe des Verfahrens nach § 45 Abs. 3 FGO mit der entsprechenden Kostenfolge (vgl. Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Nichts anderes kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 FGO gelten, wenn die Zustimmung der Behörde durch die zuvor zulässigerweise vorgenommene Umwandlung der Klage in einen Einspruch obsolet wird. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen war, wurde sein Urteil aufgehoben.
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