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Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

BFH 8.11.2016, I R 1/15

Legt der Steu­er­pflich­tige nach Er­he­bung ei­ner Sprung­klage und noch vor dem Er­ge­hen der behörd­li­chen Zu­stim­mungs­erklärung Ein­spruch ein, führt dies zur Um­wand­lung der Sprung­klage in einen Ein­spruch. Es be­darf dazu kei­ner ausdrück­li­chen "Um­wand­lungs­erklärung". Folge hier­von ist, dass der ur­sprüng­lich ver­folgte Rechts­be­helf seine Rechts­na­tur ändert und eine Klage, über die noch ent­schie­den wer­den könnte, nicht mehr exis­tent ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im April 2014 beim FG per Fax durch ih­ren Ge­schäftsführer während der Ein­spruchs­frist "Sprung­klage" u.a. ge­gen die Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer zum 31.12.2007  und zum 31.12.2008 er­ho­ben. Nur we­nige Mi­nu­ten später bat sie beim Fi­nanz­amt per Fax um Er­tei­lung der Zu­stim­mung zur Durchführung der Sprung­klage.

Etwa eine Stunde später legte die Kläge­rin per Fax beim Fi­nanz­amt u.a. Ein­spruch ge­gen die oben ge­nann­ten Be­scheide ein. Nach­dem das FG dem Fi­nanz­amt die Kla­ge­schrift über­sandt hatte, teilte das Fi­nanz­amt mit, dass es der Sprung­klage nicht zu­stimme. So­weit diese ge­gen die Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer 2007 und 2008 ge­rich­tet sei, sei sie schon we­gen ku­mu­la­ti­ver Ein­le­gung von Ein­spruch und Sprung­klage un­zulässig.

Das FG trennte das Ver­fah­ren hin­sicht­lich der Streit­ge­genstände, we­gen der die Kläge­rin le­dig­lich Sprung­klage und kei­nen nach­fol­gen­den Ein­spruch ein­ge­legt hatte, ab. Die da­nach nur noch die Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 be­tref­fende Sprung­klage wies es im Übri­gen ab, weil sie nachträglich un­zulässig ge­wor­den sei, da die Kläge­rin von der Sprung­klage zum Ein­spruchs­ver­fah­ren über­ge­gan­gen sei. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil des FG auf und gab das Ver­fah­ren an den Be­klag­ten ab.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht über die von der Kläge­rin er­ho­bene Sprung­klage ent­schie­den, denn die Kläge­rin hatte diese durch die nach Er­he­bung der Sprung­klage beim Fi­nanz­amt ein­ge­leg­ten (un­zulässi­gen) Ein­sprüche in einen Ein­spruch um­ge­wan­delt. Das FG hätte folg­lich in der Sa­che nicht ent­schei­den dürfen, son­dern hätte das Ver­fah­ren form­los an das Fi­nanz­amt ab­ge­ben müssen.

Legt der Steu­er­pflich­tige nach Er­he­bung ei­ner Sprung­klage und noch vor dem Er­ge­hen der behörd­li­chen Zu­stim­mungs­erklärung Ein­spruch ein, führt dies zur Um­wand­lung der Sprung­klage in einen Ein­spruch. Es be­darf dazu kei­ner ausdrück­li­chen "Um­wand­lungs­erklärung". Folge hier­von ist, dass der ur­sprüng­lich ver­folgte Rechts­be­helf seine Rechts­na­tur ändert und eine Klage, über die noch ent­schie­den wer­den könnte, nicht mehr exis­tent ist.

Hinzu kam, dass die Sach­lage in sol­chen Fällen der Um­wand­lung ei­ner Sprung­klage in einen Ein­spruch der­je­ni­gen nach § 45 Abs. 3 FGO ver­gleich­bar ist. Stimmt die Behörde ei­ner Sprung­klage nicht zu, kommt es zu ei­ner Ab­gabe des Ver­fah­rens nach § 45 Abs. 3 FGO mit der ent­spre­chen­den Kos­ten­folge (vgl. Nr. 6110 des Kos­ten­ver­zeich­nis­ses zu § 3 Abs. 2 des Ge­richts­kos­ten­ge­set­zes). Nichts an­de­res kann in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 45 Abs. 3 FGO gel­ten, wenn die Zu­stim­mung der Behörde durch die zu­vor zulässi­ger­weise vor­ge­nom­mene Um­wand­lung der Klage in einen Ein­spruch ob­so­let wird. Da das FG von an­de­ren Rechts­grundsätzen aus­ge­gan­gen war, wurde sein Ur­teil auf­ge­ho­ben.

Link­hin­weis:

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