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Unangemessene Preisklauseln für Basiskonto

OLG Frankfurt a.M. v. 27.2.2019 - 19 U 104/18

Ein Grund­preis von 8,99 € mtl. für ein Ba­sis­kon­tos so­wie Kos­ten von 1,50 € für eine be­leg­hafte Über­wei­sung in des­sen Rah­men sind un­an­ge­mes­sen hoch und da­mit un­wirk­sam. Ba­sis­kon­ten müssen zwar nicht das güns­tigste Kon­to­mo­dell ei­nes Kre­dit­in­sti­tuts sein, die Preise sol­len aber das durch­schnitt­li­che Nut­zer­ver­hal­ten die­ser Kon­to­in­ha­ber an­ge­mes­sen wi­der­spie­geln.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist ein Ver­brau­cher­ver­band. Er wen­det sich ge­gen zwei Preis­klau­seln in den AGB des be­klag­ten deut­schen Kre­dit­in­sti­tuts. Sie be­tref­fen das sog. Ba­sis­konto der Be­klag­ten. Die Be­klagte ver­langt dort einen Grund­preis von 8,99 € mtl. so­wie 1,50 € für eine "be­leg­hafte Über­wei­sung (SEPA) bzw. Über­wei­sung über einen Mit­ar­bei­ter im te­le­fo­ni­schen Kun­den­ser­vice oder der Fi­liale". Sie bie­tet Kon­ten­mo­delle zwi­schen 0,00 € und 9,99 € mtl. an. Der Kläger hält die Preis­klau­seln des Ba­sis­kon­tos hin­sicht­lich des Grund­preise und der Über­wei­sungs­kos­ten für un­an­ge­mes­sen hoch.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BGH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Bei den an­ge­grif­fe­nen Klau­seln han­delt es sich um AGB. Diese sind kon­trollfähig, so­weit sie von ge­setz­li­chen Preis­re­ge­lun­gen ab­wei­chen. Dies ist bei den vor­lie­gen­den sog. Ba­sis­kon­to­verträgen der Fall. Bei Ba­sis­kon­ten han­delt es sich um Zah­lungs­kon­ten mit grund­le­gen­den Funk­tio­nen für be­son­ders schutz­bedürf­tige Ver­brau­cher. Das Zah­lungs­kon­ten­ge­setz (ZKG) enthält für diese Kon­ten Grund­re­ge­lun­gen zur Be­stim­mung ei­nes an­ge­mes­se­nen Ent­gelts. Von die­sen Vor­schrif­ten darf nicht zum Nach­teil des Ver­brau­chers ab­ge­wi­chen wer­den. Die hier an­ge­grif­fe­nen Klau­seln sind mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken die­ser ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen nicht zu ver­ein­ba­ren und be­nach­tei­li­gen die Kun­den der Be­klag­ten ent­ge­gen den Grundsätzen von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen.

Aus­gangs­punkt für die Be­ur­tei­lung der An­ge­mes­sen­heit sind die marktübli­chen Ent­gelte so­wie das Nut­zer­ver­hal­ten un­ter Berück­sich­ti­gung des Um­fangs der von der Bank zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen. Be­son­dere Be­deu­tung er­langt hier, dass die wirt­schaft­li­che Lage der be­trof­fe­nen Ver­brau­cher, die Ba­sis­kon­ten be­an­tra­gen, re­gelmäßig an­ge­spannt ist, wes­halb zu­grunde ge­legt wer­den kann, dass sie re­gelmäßig nur we­nige Zah­lun­gen über das Ba­sis­konto ab­wi­ckeln. Nut­zer des Ba­sis­kon­tos sind zwar zum Teil Per­so­nen, die in­di­vi­du­elle Hilfe bei der Er­le­di­gung der Zah­lungs­vorgänge benöti­gen. An­de­rer­seits han­delt es sich al­ler­dings um Ver­brau­cher mit ei­ner ho­hen Af­fi­nität zu Mo­bil­geräten, die ihre Bank­ge­schäfte selbständig on­line er­le­di­gen.

Die Bank ist zwar im Hin­blick auf den dar­ge­stell­ten Auf­wand nicht ver­pflich­tet, das Ba­sis­konto als güns­tigs­tes Mo­dell an­zu­bie­ten. Die Höhe des Ent­gelts muss aber das durch­schnitt­li­che Nut­zer­ver­hal­ten al­ler Kon­to­in­ha­ber an­ge­mes­sen wi­der­spie­geln. Dies konnte hier nicht fest­ge­stellt wer­den. Die Be­klagte legt viel­mehr zahl­rei­che Kos­ten­ele­mente auf die Kun­den des Ba­sis­kon­ten­mo­dells um, mit de­nen sie die Kun­den ver­gleich­ba­rer an­de­rer Kon­ten­mo­delle nicht be­las­tet. Zu­dem wälzt sie zahl­rei­che Kos­ten­po­si­tio­nen auf die Nut­zer ei­nes Ba­sis­kon­tos ab, die Aus­fluss ge­setz­li­cher Prüfun­gen oder In­for­ma­ti­ons­pflich­ten seien so­wie die Aus­bu­chun­gen von aus­ge­fal­le­nen Kun­den­gel­dern an­de­rer Ba­sis­kon­to­be­sit­zer be­tref­fen. Nach ge­fes­tig­ter BGH-Recht­spre­chung ist es je­doch un­zulässig, Auf­wand für Tätig­kei­ten auf den Kun­den zu ver­la­gern, zu de­nen die Bank ge­setz­lich ver­pflich­tet ist oder die sie über­wie­gend im ei­ge­nen In­ter­esse er­bringt.

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