Eine nationale Regelung, die eine Vorsteuerberichtigung vorsieht, weil hinsichtlich einer Immobilie davon ausgegangen wird, dass diese vom Steuerpflichtigen nicht mehr zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen verwendet wird, wenn die Immobilie für mehr als zwei Jahre leer stand, verstößt gegen Unionsrecht. Zu diesem Ergebnis kam der EuGH in einem Portugal betreffenden Verfahren mit Urteil vom 28.2.2018 (Rs. C- 672/16, Imofloresmira).
Im Streitfall ging es um die Berichtigung von Vorsteuerabzügen die eine portugiesische Immobiliengesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit des Kaufs, des Verkaufs, der Verpachtung und der Verwaltung von Immobilien vorgenommen hatte. Dabei war die Vorsteuerberichtigung nach dem dortigen Recht sogar ungeachtet dessen vorzunehmen, dass der Steuerpflichtige nachweislich versucht hatte, die Immobilie während dieses Zeitraums zu verpachten.
Hinweis
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht hat eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen, wenn sich bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren seit der erstmaligen Verwendung die maßgebenden Verhältnisse geändert haben (§ 15a Abs. 1 UStG). Steht eine Immobilie leer, ist hierfür auf die Verwendungsabsicht abzustellen. Gerade in Leerstandszeiten sollten Steuerpflichtige daher auf die Dokumentation der umsatzsteuerpflichtigen Verwendungsabsicht achten. Insoweit genügt nicht allein die Dokumentation des Vermietungsbemühens, vielmehr muss sich aus Anzeigen, Verträgen mit Maklern etc. ergeben, dass eine Absicht zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung besteht.