Herr Prof. Dr. Weber, Sie vertreten derzeit einen unserer Mandanten vor dem BFH. Um was geht es hier kurz dargestellt?
In dem Sachverhalt, der dem Vorlagebeschluss des BFH zugrunde lag, ging es darum, dass unser Mandant, eine deutsche GmbH, sich mit 30 % an einer Schweizer AG beteiligt hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung, die letztlich vom BFH bestätigt wurde, hat die Schweizer AG sog. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i. S. v. § 7 Abs. 6 AStG erzielt. Anders als bei der normalen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG hat die Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter nicht zur Voraussetzung, dass Inländer mehrheitlich an der Auslandsgesellschaft beteiligt sind.
Das Finanzamt hat als Folge hiervon den von der Schweizer AG erzielten Gewinn anteilig der deutschen GmbH derart zugerechnet, als ob diese den Gewinn selbst erzielt hätte. Dies führte letztlich dazu, dass der von der Schweizer AG erzielte Gewinn bei der deutschen GmbH mit ca. 30 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet wurde.
Warum wurde der EuGH eingeschaltet? Es geht doch um eine Beteiligung an einer Schweizer Gesellschaft und die Schweiz ist ja nach wie vor nicht EU-Mitglied.
Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Hinzurechnungsbesteuerung aus der Beteiligung einer Schweizer AG gegen die in Art. 63 AEUV europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Zwar gelten die europäischen Grundfreiheiten im Grundsatz nur für europäische Unternehmen. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt jedoch nicht nur innerhalb der EU, sondern auch im Umgang mit Drittstaaten, wie z. B. der Schweiz und der USA. Im Verhältnis zu Tochtergesellschaften in anderen EU-/EWR-Staaten ist zwischenzeitlich vom EuGH geklärt, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die EU-Tochtergesellschaft keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und es sich hier letztlich nur um eine rein gekünstelte Gestaltung handelt, um Steuern zu sparen. Für die Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligungen an Unternehmen in Drittstaaten gibt es bislang keine derartige Schranke für die Hinzurechnungsbesteuerung.
Welche Konsequenzen hätte es, wenn der EuGH Ihre Zweifel an der EU-Rechtskonformität der Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung bestätigt?
Sollte der EuGH unsere Zweifel an der EU-Rechtskonformität bei Beteiligungen an Drittlandsunternehmen bestätigen, hätte dies zur Folge, dass die Hinzurechnungsbesteuerung bei Drittlandsbeteiligungen in der jetzigen Form wohl keinen Bestand mehr hätte. Der EuGH müsste sich in diesem Zusammenhang dann auch mit der Frage beschäftigen, welche Gründe bei Beteiligungen an Drittstaatenunternehmen einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen können. Im Verhältnis zu EU-Staaten ist als Rechtfertigungsgrund letztlich nur die Vermeidung rein künstlicher Gestaltungen anerkannt. Möglicherweise bestehen im Verhältnis zu Drittstaaten jedoch etwas weitergehende Rechtfertigungsgründe.
Gilt das dann nur für den konkreten Streitfall oder hätte das auch Auswirkungen auf andere Fälle?
Im Streitfall ging es um Beteiligungen an Drittlandsgesellschaften, die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt haben. Die Entscheidung des EuGH kann jedoch auf alle Drittlandsbeteiligungen Auswirkungen haben, auch wenn sie nur der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG unterliegen.
Der Rechtsweg führt ja über das Finanzgericht zum BFH. Wie in Ihrem Fall wird aber häufig dann noch der EuGH eingeschaltet. Heißt das, dass wir bereits den EuGH faktisch als eine „dritte Instanz“ haben?
Der EuGH wird von den Finanzgerichten oder vom BFH nur dann eingeschaltet, wenn das Gericht der Auffassung ist, eine Vorschrift des Steuerrechts verstößt gegen EU-Freiheiten. Denn nur der EuGH ist legitimiert über den Inhalt und den Umfang der Grundfreiheiten zu entscheiden. In der bisherigen Praxis ist der EuGH jedoch bei ertragsteuerlichen Fragestellungen von deutschen Finanzgerichten nur relativ selten zur Klärung europarechtlicher Streitfragen eingeschaltet worden, sodass man an sich nicht von einer dritten Instanz sprechen kann.
Nach Ihrer Einschätzung, wie sind die Erfolgschancen, wenn man gegen einen Steuerbescheid vorgeht?
Im Hinblick auf die äußerste Komplexität des deutschen Steuerrechts liegt auch die Finanzverwaltung mit ihrer Rechtsmeinung oftmals mehr oder weniger leicht daneben. Sofern, was häufig vorkommt, der strittige Sachverhalt nicht ganz klar vom Wortlaut einer Steuerrechtsnorm erfasst wird und der konkrete Fall auch noch nicht von einem Gericht entschieden ist, besteht immer eine gewisse Unsicherheit, wie das Finanzgericht und letztlich der BFH entscheiden werden. Es heißt hier nicht zu Unrecht „Vor Gericht ist es wie auf hoher See, man weiß nie genau, wo man letztlich landet“.
Wann lohnt sich der Gang vor Gericht? Gibt es hier in der Praxis konkrete Größenvorgaben?
Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten (Gerichtskosten, Beratungskosten) sollte bei einer nicht ganz eindeutigen Rechtslage der Gang zum Gericht nur dann gewählt werden, wenn die mögliche Steuerersparnis bei einem Obsiegen mindestens dem vierfachen der möglicherweise anfallenden Kosten entspricht. Liegt der Streitwert dagegen nur relativ gering über den möglichen Kosten, empfehlen wir eher, von einem Gerichtsverfahren Abstand zu nehmen, es sei denn, man ist sich seiner Sache ganz sicher.