deen

Aktuelles

Unentgeltliche Betriebsübertragung auf mehrere Erwerber zu Buchwerten ist möglich

FG Münster 24.4.2015, 14 K 4172/12 E

Die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­nes ver­pach­te­ten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs kann im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge an meh­rere Er­wer­ber zu Buch­wer­ten er­fol­gen. In Fällen, in de­nen eine land- und forst­wirt­schaft­li­che Tätig­keit ruht, stellt jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständi­gen Teil­be­trieb dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Ei­gentüme­rin ei­nes ru­hen­den (ver­pach­te­ten) land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trie­bes. Mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag vom 30.1.2007 hatte sie ihr land­wirt­schaft­li­ches An­we­sen im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge auf ihre Toch­ter und die zwei En­kel­kin­der (Kin­der der vor­ver­stor­be­nen an­de­ren Toch­ter) über­tra­gen. Die drei Er­wer­ber er­hiel­ten Flächen in einem Um­fang von ca. 10,4 ha, 6,8 ha und 3,5 ha.

Das Fi­nanz­amt er­fasste bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung der Kläge­rin einen Auf­ga­be­ge­winn, mit dem es die stil­len Re­ser­ven des Be­trie­bes auf­deckte. Eine Buch­wert­fortführung sei nicht möglich, weil der Be­trieb auf drei ver­schie­dene Per­so­nen auf­ge­teilt und da­mit zer­schla­gen wor­den sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: IV R 27/15 anhängig.

Die Gründe:
Auch wenn der Über­tra­gungs­vor­gang im Streit­jahr der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen sein sollte, hatte die Kläge­rin mit dem no­ta­ri­el­lem Ver­trag vom 30.1.2007 land- und forst­wirt­schaft­li­che Teil­be­triebe un­ent­gelt­lich auf ihre Toch­ter und En­kel­kin­der über­tra­gen. Zu Un­recht war das Fi­nanz­amt der An­sicht, dass die Kläge­rin durch die ver­ein­bar­ten Über­tra­gun­gen ih­ren ru­hen­den land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb zer­schla­gen habe, so dass § 6 Abs. 3 EStG nicht an­wend­bar sei und eine ein­heit­li­che Be­triebs­auf­gabe gem. §§ 14, 16 Abs. 3 EStG vor­liege.

Eine Be­triebs­auf­gabe lag nicht vor, da die drei Er­wer­ber zur Buch­wert­fortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG be­rech­tigt sind. Die Kläge­rin hatte drei Tei­le­be­triebe im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge über­tra­gen, die die Er­wer­ber fortführen. In Fällen, in de­nen eine land- und forst­wirt­schaft­li­che Tätig­keit ruht, stellt jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständi­gen Teil­be­trieb dar. Diese Grenze wurde bei al­len drei Er­wer­bern deut­lich über­schrit­ten.

Diese Aus­le­gung ent­spricht auch dem Norm­zweck des § 6 Abs. 3 EStG, der die Über­tra­gung von Be­trie­ben und Teil­be­trie­ben im Rah­men der Ge­ne­ra­ti­ons­folge er­fas­sen soll. Hier­bei fällt re­gelmäßig keine Li­qui­dität beim Über­tra­gen­den an und die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven bei den Er­wer­bern ist si­cher­ge­stellt. Von ei­ner ver­gleich­ba­ren am Ge­set­zes­zweck ori­en­tier­ten Aus­le­gung geht auch die Fi­nanz­ver­wal­tung aus, wie sie im BMF-Schrei­ben vom 28.2.2006 zum Aus­druck ge­bracht wird. Nach Zif­fer IV 2 die­ses BFM-Schrei­bens  kann das Verpächter­wahl­recht auch dann fort­geführt wer­den, wenn ein land- und forst­wirt­schaft­li­cher Be­trieb im Wege der Real­tei­lung mit Ein­zel­wirt­schaftsgütern ge­teilt wird, so­fern die er­hal­te­nen Wirt­schaftsgüter bei dem Real­tei­ler nach der Real­tei­lung einen selbständi­gen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb - wie hier - dar­stel­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben