Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit notariellem Vertrag vom 30.1.2007 hatte sie ihr landwirtschaftliches Anwesen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter und die zwei Enkelkinder (Kinder der vorverstorbenen anderen Tochter) übertragen. Die drei Erwerber erhielten Flächen in einem Umfang von ca. 10,4 ha, 6,8 ha und 3,5 ha.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: IV R 27/15 anhängig.
Die Gründe:
Auch wenn der Übertragungsvorgang im Streitjahr der Besteuerung zu unterwerfen sein sollte, hatte die Klägerin mit dem notariellem Vertrag vom 30.1.2007 land- und forstwirtschaftliche Teilbetriebe unentgeltlich auf ihre Tochter und Enkelkinder übertragen. Zu Unrecht war das Finanzamt der Ansicht, dass die Klägerin durch die vereinbarten Übertragungen ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen habe, so dass § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei und eine einheitliche Betriebsaufgabe gem. §§ 14, 16 Abs. 3 EStG vorliege.
Eine Betriebsaufgabe lag nicht vor, da die drei Erwerber zur Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG berechtigt sind. Die Klägerin hatte drei Teilebetriebe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, die die Erwerber fortführen. In Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruht, stellt jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständigen Teilbetrieb dar. Diese Grenze wurde bei allen drei Erwerbern deutlich überschritten.
Diese Auslegung entspricht auch dem Normzweck des § 6 Abs. 3 EStG, der die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben im Rahmen der Generationsfolge erfassen soll. Hierbei fällt regelmäßig keine Liquidität beim Übertragenden an und die Besteuerung der stillen Reserven bei den Erwerbern ist sichergestellt. Von einer vergleichbaren am Gesetzeszweck orientierten Auslegung geht auch die Finanzverwaltung aus, wie sie im BMF-Schreiben vom 28.2.2006 zum Ausdruck gebracht wird. Nach Ziffer IV 2 dieses BFM-Schreibens kann das Verpächterwahlrecht auch dann fortgeführt werden, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern geteilt wird, sofern die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - wie hier - darstellen.
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