Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter Eheleute sind. Sie betreibt seit 2012 ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. IV R 9/17 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die unentgeltliche Abgabe der beim Betrieb der Biogasanlage entstehenden Wärme zwar zutreffend als Entnahme behandelt, jedoch den (Teil-)Wert hierfür zu hoch bemessen.
Die Entnahme von Wärme ist steuerlich als Nutzungsentnahme mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist jedoch vorliegend antragsgemäß mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem die Klägerin die Wärme an den weiteren angeschlossenen Haushalt liefert. Dem steht nicht entgegen, dass die Wärme an den Cousin des Gesellschafters geliefert wird. Die Klägerin hat die Preisfindung erläutert und dargelegt, dass als Verkaufspreis ein Preis zugrunde gelegt worden ist, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit sind. Die im angeschlossenen Haushalt des Cousins des Gesellschafters vereinnahmte Preis liegt im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen. Für den Ansatz des Finanzamts in Form des durchschnittlichen Fernwärmepreises gibt es keine Grundlage. Dieser orientiert sich weder am Einzelveräußerungspreis noch an den Wiederherstellungskosten.
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