Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 2007 ein Fitnessstudio unterhielt. Ihre Arbeitnehmer konnten das Studio außerhalb der Dienstzeiten unentgeltlich nutzen. Daneben bot die Klägerin den Arbeitnehmern verschiedene Kurse (wie etwa Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, Pilates, Rückenschule und Nordic-Walking) ebenfalls unentgeltlich an.
Das FG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Zwar stellte die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Schließlich konnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet hatten. Diese Annahme folgte daraus, dass sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen waren.
Allerdings lag eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor. Die Klägerin hatte den Arbeitnehmern das Fitnessstudio und die Kursangebote nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Dergleichen ist bei gesundheitsfördernden Trainingsprogrammen nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn hiermit einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder ihr entgegengewirkt werden soll. Dagegen liegen allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Da die Teilnahme am Sportangebot im vorliegenden Fall freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt war, konnte von einem persönlichen Interesse der Arbeitnehmer ausgegangen werden.
Schließlich handelt es sich bei der dauerhaften Zurverfügungstellung eines Fitnessstudios mit Angeboten auch nicht um bloße Aufmerksamkeiten i.S.d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Hinsichtlich solcher Aufmerksamkeiten ist zu beachten, dass das nationale Recht insoweit zugunsten des Unternehmers, der ansonsten eine Entnahme zu versteuern hätte, von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 26 Abs. 2 der MwStSytRL) abweicht Als Bemessungsgrundlage kommt jedoch nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs in Betracht, sondern lediglich die der Klägerin für die Unterhaltung der Sporteinrichtungen entstandenen Ausgaben. Da dieser Wert niedriger war, hatte die Klage insoweit Erfolg.
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